18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13139

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Beschluss29.02.2012Bayerischer Verwaltungsgerichtshof12 C 12.264
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 422Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 422
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss29.02.2012

"Facebook-Kündigung": Schwangere Frau, der wegen eines negativen Facebook-Posts gekündigt wurde, erhält Prozess­kos­tenhilfeKlage gegen die Zulassung der Kündigung

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof (BayVGH) hat entschieden, dass eine schwangere Frau Prozess­kos­tenhilfe für eine Klage vor dem Verwal­tungs­gericht Ansbach erhält. Sie wendet sich damit gegen einen Bescheid der Regierung von Mittelfranken, in dem die außer­or­dent­lichen Kündigung ihres Arbeits­ver­hält­nisses bei einem Sicher­heits­dienst nach dem Mutter­schutz­gesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde.

Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einer Firma eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine sehr negative Äußerung eingestellt hatte. Die Regierung hat deshalb die Kündigung zugelassen. Die Klägerin habe so schwerwiegend gegen die Treuepflicht gegenüber ihrem Arbeitgeber und die Betrie­bs­dis­ziplin verstoßen, dass eine Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses nicht zumutbar erscheine. Das Vertrau­ens­ver­hältnis sei durch das Verhalten der Klägerin nachhaltig zerstört. Auch eine Weiter­be­schäf­tigung bei einem anderem Kunden sei dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

Verwal­tungs­gericht Ansbach lehnte Prozess­kos­ten­hil­feantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach hat den Prozess­kos­ten­hil­feantrag der Klägerin abgelehnt. Der BayVGH hat diese Entscheidung nun geändert und der Klägerin Prozess­kos­tenhilfe gewährt. Die Klage gegen die Zulassung der Kündigung habe hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeits­ver­tragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrecht­er­haltung des Arbeits­ver­hält­nisses schlechthin unzumutbar werde.

BayVGH: Äußerungen der Klägerin im privaten Facebook-Account stellen möglicherweise keine Schmähkritik dar uns sind von der Meinungs­freiheit gedeckt

Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrschein­lichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berück­sich­tigung von Anlass (private Vertrags­be­ziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik im Sinne der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungs­freiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den "öffentlichen" oder über den so genannten "privaten" Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei.

Quelle: ra-online, Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (pm/pt)

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