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Dokument-Nr. 28097

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Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil23.11.2018

Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses aufgrund Daten­schutz­grund­verordnungKein Entfer­nungs­an­spruch bei möglichen arbeits­recht­lichen Aus­einander­setzungen

Nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses kann ein Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) grundsätzlich die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht aber dann nicht, wenn noch arbeits­rechtliche Aus­einander­setzungen drohen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer arbeits­ge­richt­lichen Ausein­an­der­setzung über die Wirksamkeit einer arbeit­ge­ber­seitigen Kündigung einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu Juni 2017. Nachfolgend klagte der Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht Magdeburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Kläger stehe nach § 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte noch an einem Beibehalt der Abmahnung in der Personalakte des Klägers habe. Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses sei jedenfalls die Warnfunktion der Abmahnung entfallen. Ein Arbeitnehmer müsse auch nicht Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne.

Kein Entfer­nungs­an­spruch bei möglichen arbeits­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen

Das Interesse am Erhalt der Abmahnung könne sich aber aus der Rüge- und Dokumen­ta­ti­o­ns­funktion ergeben, so das Landes­a­r­beits­gericht, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitsnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheine. So lag der Fall hier jedoch nicht. Es haben keine weiteren arbeits­ge­richt­lichen Ausein­an­der­set­zungen zwischen den Parteien bestanden, bei denen die Abmahnung noch dienlich habe sein können.

Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (zt/ZD 2019, 424/rb)

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