18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 28097

Drucken
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil23.11.2018

Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses aufgrund Daten­schutz­grund­verordnungKein Entfer­nungs­an­spruch bei möglichen arbeits­recht­lichen Aus­einander­setzungen

Nach Beendigung des Arbeits­verhältnis­ses kann ein Arbeitnehmer nach § 17 Abs. 1 der Daten­schutz­grund­verordnung (DSGVO) grundsätzlich die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht aber dann nicht, wenn noch arbeits­rechtliche Aus­einander­setzungen drohen. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach einer arbeits­ge­richt­lichen Ausein­an­der­setzung über die Wirksamkeit einer arbeit­ge­ber­seitigen Kündigung einigten sich die Parteien auf die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu Juni 2017. Nachfolgend klagte der Arbeitnehmer gegen seine ehemalige Arbeitgeberin auf Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Das Arbeitsgericht Magdeburg gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen-Anhalt bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Dem Kläger stehe nach § 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte zu. Es sei nicht ersichtlich, welches Interesse die Beklagte noch an einem Beibehalt der Abmahnung in der Personalakte des Klägers habe. Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses sei jedenfalls die Warnfunktion der Abmahnung entfallen. Ein Arbeitnehmer müsse auch nicht Anhaltspunkte dafür darlegen, dass die Abmahnung ihm noch schaden könne.

Kein Entfer­nungs­an­spruch bei möglichen arbeits­recht­lichen Ausein­an­der­set­zungen

Das Interesse am Erhalt der Abmahnung könne sich aber aus der Rüge- und Dokumen­ta­ti­o­ns­funktion ergeben, so das Landes­a­r­beits­gericht, soweit dies zur Abwehr von etwaigen Ansprüchen des Arbeitsnehmers oder zur Begründung eigener Ansprüche gegen den Arbeitnehmer erforderlich erscheine. So lag der Fall hier jedoch nicht. Es haben keine weiteren arbeits­ge­richt­lichen Ausein­an­der­set­zungen zwischen den Parteien bestanden, bei denen die Abmahnung noch dienlich habe sein können.

Quelle: Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, ra-online (zt/ZD 2019, 424/rb)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil28097

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI