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- Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen, Urteil26.10.2021, 7 Ca 59/20
- Anspruch des Arbeitsnehmers auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund DatenschutzgrundverordnungLandesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil23.11.2018, 5 Sa 7/17
- Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des ArbeitsverhältnissesLandesarbeitsgericht Hamm, Urteil13.09.2022, 6 Sa 87/22
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil27.07.2023
Nach Ende des Arbeitsverhältnisses besteht datenschutzrechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus PersonalaktePapierene Personalakte als Dateisystem
Ist das Arbeitsverhältnis beendet, besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden. Denn auch eine papierene Personalakte stellt ein Dateisystem im Sinne von Art. 4 Nr. 6 DSGVO dar. Dies hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Ausbildungsverhältnisses in einem Fitnessstudio im Südwesten Baden-Württembergs im März 2020 verlangte der Auszubildende unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Akte wurde in Papierform geführt. Da sich die frühere Arbeitgeberin weigerte, dem nachzukommen, erhob der Auszubildende Klage.
Arbeitsgericht wies Klage ab
Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen wies die Klage ab. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung bestehe nicht. Insofern fehle es wegen der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses an einem Rechtsschutzbedürfnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.
Landesarbeitsgericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu. Der Anspruch könne auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden.
Anwendung der Datenschutzgrundverordnung
Der Anwendungsbereich der Datenschutzgrundverordnung sei eröffnet, so das Landesarbeitsgericht. Art. 2 Abs. 1 DSGVO setze keine elektronische Verarbeitung der Daten voraus, sondern lasse jede Verarbeitung in einer Datei ausreichen. Der Begriff des Dateisystems werde in Art. 4 Nr. 6 DSGVO definiert. Danach ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung personenbezogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Eine solche Datei sei auch die Personalakte.
Löschungspflicht aus § 26 Abs. 7 BDSG
Zudem ergebe sich die Löschungspflicht nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts auch aus § 26 Abs. 7 BDSG. Diese Vorschrift setze die Verarbeitung der Beschäftigtendaten in einem Dateisystem gerade nicht voraus.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2024
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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