03.12.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil27.07.2023

Nach Ende des Arbeits­verhältnisses besteht daten­schutz­rechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus PersonalaktePapierene Personalakte als Dateisystem

Ist das Arbeits­ver­hältnis beendet, besteht ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden. Denn auch eine papierene Personalakte stellt ein Dateisystem im Sinne von Art. 4 Nr. 6 DSGVO dar. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende eines Ausbil­dungs­ver­hält­nisses in einem Fitnessstudio im Südwesten Baden-Württembergs im März 2020 verlangte der Auszubildende unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus seiner Personalakte. Die Akte wurde in Papierform geführt. Da sich die frühere Arbeitgeberin weigerte, dem nachzukommen, erhob der Auszubildende Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Villingen-Schwenningen wies die Klage ab. Der Anspruch auf Entfernung der Abmahnung bestehe nicht. Insofern fehle es wegen der Beendigung des Ausbil­dungs­ver­hält­nisses an einem Rechts­schutz­be­dürfnis. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung des Klägers.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Anspruch auf Entfernung der Abmahnung

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte zu. Der Anspruch könne auf Art. 17 Abs. 1 a) DSGVO gestützt werden.

Anwendung der Daten­schutz­grund­ver­ordnung

Der Anwen­dungs­bereich der Datenschutzgrundverordnung sei eröffnet, so das Landes­a­r­beits­gericht. Art. 2 Abs. 1 DSGVO setze keine elektronische Verarbeitung der Daten voraus, sondern lasse jede Verarbeitung in einer Datei ausreichen. Der Begriff des Dateisystems werde in Art. 4 Nr. 6 DSGVO definiert. Danach ist ein Dateisystem jede strukturierte Sammlung perso­nen­be­zogener Daten, die nach bestimmten Kriterien zugänglich sind, unabhängig davon, ob diese Sammlung zentral, dezentral oder nach funktionalen oder geographischen Gesichtspunkten geordnet geführt wird. Eine solche Datei sei auch die Personalakte.

Löschungs­pflicht aus § 26 Abs. 7 BDSG

Zudem ergebe sich die Löschungs­pflicht nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts auch aus § 26 Abs. 7 BDSG. Diese Vorschrift setze die Verarbeitung der Beschäf­tig­tendaten in einem Dateisystem gerade nicht voraus.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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