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Landesarbeitsgericht Hamm Urteil13.09.2022

Datenschutz begründet Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus Personalakte auch nach Beendigung des Arbeits­verhältnissesAnwendung der Daten­schutz­grund­verordnung auch bei papierenen Personalakten

Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO kann auch dann die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte gefordert werden, wenn das Arbeits­ver­hältnis bereits beendet ist. Die Daten­schutz­grund­verordnung greift auch bei papierenen Personalakten. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2021 endete das Arbeitsverhältnis eines Oberarztes in einer Klinik in Ost-Westfalen. In diesem Zusammenhang verlangte er unter anderem die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Diese wurde in der Klinik in Papierform geführt. Da sich die Klinik­be­treiberin weigerte dem Ansinnen des Oberarztes nachzukommen, erhob dieser Klage.

Arbeitsgericht wies Klage ab

Das Arbeitsgericht Herford wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte, da der Kläger keine Anhaltspunkte vorgetragen habe, dass ihm die Abmahnung noch schaden könnte. Ein Anspruch aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO ergebe sich nicht. Es bestehe kein Anlass von der Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts abzuweichen, wonach der Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses regelmäßig nicht bestehe. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision des Klägers.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht daten­schutz­recht­lichen Anspruch auf Entfernung der Abmahnung

Das Landes­a­r­beits­gericht Hamm entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe gemäß Art. 17 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung zu. Die Angaben in der Abmahnung seien perso­nen­be­zogene Daten im Sinne der DSGVO. Auch der sachliche Anwen­dungs­bereich der DSGVO sei eröffnet. Auch in einer in Papierform geführten Personalakte werden perso­nen­be­zogene Daten verarbeitet, die in einem Datensystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. In der Akte werden perso­nen­be­zogene Daten strukturiert gesammelt und nach bestimmten Kriterien zugänglich gemacht.

Keine Abweichung von Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts

Art. 17 Abs. 1 DSGVO erfordere nach Ansicht des Landes­a­r­beits­ge­richts nicht die Darlegung des Klägers, dass es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung ihm noch schaden könnte. Die Rechtsprechung des Bundes­a­r­beits­ge­richts dazu beziehe sich nicht auf den daten­schutz­recht­lichen Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung.

Quelle: Landesarbeitsgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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