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Dokument-Nr. 34088

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Urteil04.05.2021Landesarbeitsgericht Niedersachsen11 Sa 1180/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AA 2021, 180Zeitschrift: Arbeitsrecht aktiv (AA), Jahrgang: 2021, Seite: 180
  • ArbR 2021, 532Zeitschrift: Arbeitsrecht Aktuell (ArbR), Jahrgang: 2021, Seite: 532
  • AuA 2021, 58Zeitschrift: Arbeit und Arbeitsrecht (AuA), Jahrgang: 2021, Seite: 58
  • FA 2021, 312Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2021, Seite: 312
  • FA 2021, 353Zeitschrift: Fachanwalt Arbeitsrecht (FA), Jahrgang: 2021, Seite: 353
  • NJ 2021, 486Zeitschrift: Neue Justiz (NJ), Jahrgang: 2021, Seite: 486
  • RdW 2021, 125Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2021, Seite: 125
  • ZD 2021, 301Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2021, Seite: 301
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Hannover, Urteil02.10.2020, 6 Ca 31/20
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil04.05.2021

Kein daten­schutz­rechtlicher Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung nach Ende des Arbeits­verhältnissesKeine Anwendung von Art. 17 Abs. 1 DSGVO

Ist das Arbeits­ver­hältnis beendet, besteht im Regelfall kein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte. Ein solcher Anspruch kann bei Vorliegen einer Papierakte nicht auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO gestützt werden. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Niedersachsen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Hannover unter anderem auf Entfernung zweier Abmahnungen aus der papierenen Personalakte geklagt. Das Arbeits­ver­hältnis war zu dem Zeitpunkt bereits beendet. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung der Klägerin.

Abmahnung muss nach Beendigung des Arbeits­ver­hältnis nicht aus Personalakte entfernt werden

Das Landes­a­r­beits­gericht Hannover bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte bestehe nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses nur, wenn der Verbleib der Abmahnungen in der Akte zu einer anhaltenden Rechts­be­ein­träch­tigung führen würde. Dazu sei hier nichts vorgetragen worden. Auf Art. 17 Abs. 1 DSGVO könne der Anspruch bei Vorliegen einer papierenen Personalakte nicht gestützt werden, weil insofern der Anwen­dungs­bereich nicht eröffnet sei.

Quelle: Landesarbeitsgericht Niedersachsen, ra-online (vt/rb)

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