21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschluss13.03.2024

Bewilligung von Prozess­kos­tenhilfe wegen Klage auf Entfernung einer Abmahnung nach Beendigung des Arbeits­verhältnissesMöglicher daten­schutz­rechtlicher Anspruch auf Entfernung

Für eine Klage auf Entfernung einer Abmahnung aus der papierenen Personalakte nach Beendigung des Arbeits­verhältnisses ist Prozess­kos­tenhilfe zu bewilligen. Der Anspruch auf Entfernung kann sich nämlich aus Art. 17 DSGVO ergeben. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses wollte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) die Entfernung seiner Abmahnung aus der Personalakte erreichen. Er stützte seinen Anspruch auf Art. 17 DSGVO. Für die Klage beantragte der Arbeitnehmer Prozesskostenhilfe.

Arbeitsgericht wies Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück

Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) wies den Prozess­kos­ten­hil­feantrag zurück. Seiner Ansicht nach bestehe keine Erfolgsaussicht für die Klage. Denn nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses stehe dem Arbeitnehmer kein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung zu. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Arbeitnehmers.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht hinreichende Erfolgsaussicht der Klage

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg entschied zu Gunsten des Arbeitsnehmers und bewilligte die Prozess­kos­tenhilfe. Es bestehe für die Klage eine hinreichende Erfolgsaussicht. Denn es umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen unter der Geltung des Art. 17 DSGVO ein Anspruch auf Entfernung der Abmahnung nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses aus der papierenen Personalakte bestehe.

Quelle: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (vt/rb)

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