18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 13602

Drucken
Urteil29.02.2008Landesarbeitsgericht Köln4 Sa 1315/07
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Köln, Urteil06.07.2007, 19 Ca 10130/06
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Köln Urteil29.02.2008

Schlussformel im Arbeitszeugnis darf dem voranstehenden Inhalt nicht widersprechenDie Formel "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute" stellt einen Gegensatz zur Vergangenheit her

Bescheinigt ein Arbeitszeugnis überdurch­schnittlich gute Leistungen, so darf dieser positive Gesamteindruck nicht durch die Schluss­for­mu­lierung konterkariert werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Korrektur der Schlussformel fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts Köln hervor.

Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Berichtigung seines Arbeits­zeug­nisses.

Schlussformel darf nicht im Widerspruch zum Zeugnisinhalt stehen

Dem Antrag auf Abänderung der Schlussformel wurde vom Gericht stattgegeben. Zwar habe das Bundes­a­r­beits­gericht im Urteil vom 20.02.2001 (Az. 9 AZR 44/00) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit danke und ihm für die Zukunft alles Gute wünsche. Dies bedeute jedoch nur, dass der Arbeitgeber insgesamt nicht verpflichtet sei, eine Schluss­for­mu­lierung aufzunehmen. Nehme er eine solche jedoch auf, dürfe diese nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Der Arbeitgeber erkenne zu Recht, dass das Gesamtzeugnis einen leicht überdurch­schnitt­lichen Eindruck erzeuge. Es werde betont, dass der Kläger ein tüchtiger Mitarbeiter gewesen sei, mit dessen Arbeits­er­geb­nissen er "jederzeit sehr zufrieden" gewesen sei. Auch im zentralen Kern der Führungs­be­ur­teilung würde es heißen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Führung gegenüber Vorgesetzten und Kollegen "stets einwandfrei" gewesen sei. Damit habe der Arbeitgeber dem Kläger eine überdurch­schnittliche Verhal­tens­be­ur­teilung gegeben (vgl. BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04). Folge dann allerdings als Schlussformel nur "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute", so werde damit ein Gegensatz zur Vergangenheit hergestellt. Es könne der Eindruck entstehen, dass in der Vergangenheit nicht "alles gut" war. Der fehlende Dank für die Zusammenarbeit, die zuvor fachlich als auch verhaltensmäßig im guten Bereich angesiedelt gewesen sei, müsse als Gegensatz zu den Zukunfts­wünschen aufmerken lassen und das Zeugnis wirke somit widersprüchlich.

Bescheinigungen "sehr guter" oder "guter" Arbeits­leis­tungen muss Arbeitnehmer beweisen

Einer weiteren Forderung des Klägers gab das Gericht jedoch nicht statt. Soweit der Kläger die verschiedenen Aussagen des Arbeits­zeug­nisses zur Leistung und Führung stets durch Einfügen von Steige­rungs­formen wie "sehr", "groß" und "stets" aufgewertet wissen wolle, weil er meine, dass nur so das Zeugnis mit der von ihm als Gesamtnote gesehenen Formulierung "Mit der Qualität seiner Arbeits­er­gebnisse waren wir jederzeit zufrieden" gerecht werde, so habe die Klage keinen Erfolg. Insgesamt enthalte das Zeugnis eine leicht überdurch­schnittliche Beurteilung, die durch die Differenzierung bei den Einzelaspekten zustande komme. Widersprüchlich seien die Einzel­for­mu­lie­rungen nicht. Der Kläger habe auch sonst nichts dazu vorgetragen, warum die von ihm begehrten Verbesserungen in den Einzelaussagen erforderlich seien. Strebe der Arbeitnehmer eine bessere, überdurch­schnittliche Beurteilung an, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Solle das Zeugnis ihm "sehr gute" oder "gute" Leistungen bescheinigen, habe er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 14.10.2003 9 AZR 12/03).

Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil13602

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI