Landesarbeitsgericht Köln Urteil29.02.2008
Schlussformel im Arbeitszeugnis darf dem voranstehenden Inhalt nicht widersprechenDie Formel "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute" stellt einen Gegensatz zur Vergangenheit her
Bescheinigt ein Arbeitszeugnis überdurchschnittlich gute Leistungen, so darf dieser positive Gesamteindruck nicht durch die Schlussformulierung konterkariert werden. Ein Arbeitnehmer kann in diesem Fall die Korrektur der Schlussformel fordern. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln hervor.
Im vorliegenden Fall forderte ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Berichtigung seines Arbeitszeugnisses.
Schlussformel darf nicht im Widerspruch zum Zeugnisinhalt stehen
Dem Antrag auf Abänderung der Schlussformel wurde vom Gericht stattgegeben. Zwar habe das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 20.02.2001 (Az. 9 AZR 44/00) entschieden, dass der Arbeitgeber gesetzlich nicht verpflichtet sei, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit danke und ihm für die Zukunft alles Gute wünsche. Dies bedeute jedoch nur, dass der Arbeitgeber insgesamt nicht verpflichtet sei, eine Schlussformulierung aufzunehmen. Nehme er eine solche jedoch auf, dürfe diese nicht im Widerspruch zum sonstigen Zeugnisinhalt stehen und diesen nicht relativieren. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall gegeben. Der Arbeitgeber erkenne zu Recht, dass das Gesamtzeugnis einen leicht überdurchschnittlichen Eindruck erzeuge. Es werde betont, dass der Kläger ein tüchtiger Mitarbeiter gewesen sei, mit dessen Arbeitsergebnissen er "jederzeit sehr zufrieden" gewesen sei. Auch im zentralen Kern der Führungsbeurteilung würde es heißen, dass das Verhalten des Arbeitnehmers und seine Führung gegenüber Vorgesetzten und Kollegen "stets einwandfrei" gewesen sei. Damit habe der Arbeitgeber dem Kläger eine überdurchschnittliche Verhaltensbeurteilung gegeben (vgl. BAG 21.06.2005 - 9 AZR 352/04). Folge dann allerdings als Schlussformel nur "Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute", so werde damit ein Gegensatz zur Vergangenheit hergestellt. Es könne der Eindruck entstehen, dass in der Vergangenheit nicht "alles gut" war. Der fehlende Dank für die Zusammenarbeit, die zuvor fachlich als auch verhaltensmäßig im guten Bereich angesiedelt gewesen sei, müsse als Gegensatz zu den Zukunftswünschen aufmerken lassen und das Zeugnis wirke somit widersprüchlich.
Bescheinigungen "sehr guter" oder "guter" Arbeitsleistungen muss Arbeitnehmer beweisen
Einer weiteren Forderung des Klägers gab das Gericht jedoch nicht statt. Soweit der Kläger die verschiedenen Aussagen des Arbeitszeugnisses zur Leistung und Führung stets durch Einfügen von Steigerungsformen wie "sehr", "groß" und "stets" aufgewertet wissen wolle, weil er meine, dass nur so das Zeugnis mit der von ihm als Gesamtnote gesehenen Formulierung "Mit der Qualität seiner Arbeitsergebnisse waren wir jederzeit zufrieden" gerecht werde, so habe die Klage keinen Erfolg. Insgesamt enthalte das Zeugnis eine leicht überdurchschnittliche Beurteilung, die durch die Differenzierung bei den Einzelaspekten zustande komme. Widersprüchlich seien die Einzelformulierungen nicht. Der Kläger habe auch sonst nichts dazu vorgetragen, warum die von ihm begehrten Verbesserungen in den Einzelaussagen erforderlich seien. Strebe der Arbeitnehmer eine bessere, überdurchschnittliche Beurteilung an, treffe ihn die Darlegungs- und Beweislast. Solle das Zeugnis ihm "sehr gute" oder "gute" Leistungen bescheinigen, habe er deren tatsächliche Grundlagen darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG 14.10.2003 9 AZR 12/03).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.06.2012
Quelle: ra-online, Landesarbeitsgericht Köln (vt/st)