18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1268

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Urteil14.10.2003Bundesarbeitsgericht9 AZR 12/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 108, 86Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 108, Seite: 86
  • BB 2004, 1500Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2004, Seite: 1500
  • DB 2004, 1270Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2004, Seite: 1270
  • NJW 2004, 2770Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2004, Seite: 2770
  • NZA 2004, 842Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2004, Seite: 842
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ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil14.10.2003

Arbeitszeugnis - Anspruch auf eine bessere Beurteilung?

Erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch ein qualifiziertes Zeugnis, so hat der Arbeitnehmer Anspruch darauf, daß seine Leistung der Wahrheit gemäß beurteilt wird.

Bei deren Einschätzung hat der Arbeitgeber einen Beurtei­lungs­spielraum, der von den Gerichten für Arbeitssachen nur beschränkt überprüfbar ist. Voll überprüfbar sind dagegen die Tatsachen, die der Arbeitgeber seiner Leistungs­be­ur­teilung zugrunde gelegt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer insgesamt eine "durch­schnittliche" Leistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, aus denen sich eine bessere Beurteilung ergeben soll. Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer als "unter­durch­schnittlich" beurteilt, obliegt dem Arbeitgeber, die seiner Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen darzulegen und zu beweisen.

Der Entscheidung des Neunten Senats lag ein Zeugnis zugrunde, das dem Arbeitnehmer bescheinigte, er habe "zur vollen Zufriedenheit" des Arbeitgebers gearbeitet. Der Arbeitnehmer machte geltend, dieses Gesamturteil attestiere eine nur "befriedigende/durch­schnittliche" Leistung, tatsächlich habe er die Note "gut" verdient. Die Beklagte müsse ihm deshalb bescheinigen, er habe "stets" zur vollen Zufriedenheit gearbeitet. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Klage abgewiesen, weil die Beklagte den Kläger als "überdurch­schnittlich" beurteilt habe. Es hat deshalb die zwischen den Parteien streitigen Tatsachen über die dem Kläger erteilten Arbeitsaufgaben und der Art und Weise ihrer Erledigung durch den Kläger nicht aufgeklärt. Das war fehlerhaft. Nach der im Arbeitsleben weithin üblichen "Zufrie­den­heitsskala" hat die Beklagte dem Kläger lediglich eine durch­schnittliche und keine gute Gesamtleistung bescheinigt. Ob die Leistung des Klägers tatsächlich zusammenfassend als gut zu beurteilen ist, wird das Landes­a­r­beits­gericht noch aufzuklären haben.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

der Leitsatz

Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis eine gut durch­schnittliche Gesamtleistung bescheinigt, hat der Arbeitnehmer die Tatsachen vorzutragen und zu beweisen, die eine bessere Schluss­be­ur­teilung rechtfertigen sollen.

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