18.10.2024
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Dokument-Nr. 619

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Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2005

Arbeitgeber ist an den Zeugnistext gebunden - keine nachträgliche ÄnderungVerschlech­terung des Zeugnisses ist unzulässig

Ein Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht nachträglich zum Nachteil des Arbeitsnehmers ändern. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm nach der Zeugni­ser­stellung Umstände bekannt geworden sind, die ein schlechteres Zeugnis rechtfertigen. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeits­ver­hält­nisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.

Das "stets einwandfreie" Verhalten wurde zu "einwandfreies" Verhalten

Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Recht­schreib­fehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landes­a­r­beits­gericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hat diese Entscheidungen bestätigt.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

der Leitsatz

Ein Arbeitgeber, der auf das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers nach einer Berichtigung des Zeugnisses dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis zu erteilen hat, ist an seine bisherige Verhal­tens­be­ur­teilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen.

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