Dokument-Nr. 619
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- BAGE 115, 133Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 115, Seite: 133
- Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil27.01.2004, 3 Sa 1898/03
- Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schlussformulierung mit Dank, Bedauern und ZukunftswünschenBundesarbeitsgericht, Urteil20.02.2001, 9 AZR 44/00
- BAG: Arbeitszeugnis muss auf Geschäftspapier in einheitlicher Maschinenschrift ausgestellt werdenBundesarbeitsgericht, Urteil03.03.1992, 5 AZR 182/92
- BAG zur Frage, wer das Arbeitszeugnis zu unterschreiben hatBundesarbeitsgericht, Urteil26.06.2001, 9 AZR 392/00
- BAG: Bei Arbeitszeugnis ist Arbeitgeber an Aussagen des Zwischenzeugnisses gebundenBundesarbeitsgericht, Urteil16.10.2007, 9 AZR 248/07
Bundesarbeitsgericht Urteil21.06.2005
Arbeitgeber ist an den Zeugnistext gebunden - keine nachträgliche ÄnderungVerschlechterung des Zeugnisses ist unzulässig
Ein Arbeitgeber darf das Zeugnis nicht nachträglich zum Nachteil des Arbeitsnehmers ändern. Etwas anderes gilt nur, wenn ihm nach der Zeugniserstellung Umstände bekannt geworden sind, die ein schlechteres Zeugnis rechtfertigen. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Jeder Arbeitnehmer kann bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis verlangen. Entspricht das erteilte Zeugnis nach Form und Inhalt nicht den tatsächlichen und rechtlichen Anforderungen, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis auszustellen. Bei der Erstellung dieses Zeugnisses ist der Arbeitgeber an den bisherigen, vom Arbeitnehmer nicht beanstandeten Zeugnistext gebunden. Eine Ausnahme greift nur für den Fall ein, dass dem Arbeitgeber nachträglich Umstände bekannt werden, die die Leistung oder das Verhalten des Arbeitnehmers in einem anderen Licht erscheinen lassen.
Das "stets einwandfreie" Verhalten wurde zu "einwandfreies" Verhalten
Die klagende Arbeitnehmerin hatte das ihr erteilte Zeugnis wegen eines Rechtschreibfehlers und einer falschen Angabe ihres Geburtsortes dem Arbeitgeber mit der Bitte um Korrektur zurückgereicht. Das zunächst als "stets einwandfrei" bezeichnete Verhalten der Klägerin beurteilte die beklagte Stiftung in dem berichtigten Zeugnis nunmehr nur als "einwandfrei". Das hat die Klägerin nicht hingenommen. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht Erfolg. Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat diese Entscheidungen bestätigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.06.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht
der Leitsatz
Ein Arbeitgeber, der auf das berechtigte Verlangen des Arbeitnehmers nach einer Berichtigung des Zeugnisses dem Arbeitnehmer ein "neues" Zeugnis zu erteilen hat, ist an seine bisherige Verhaltensbeurteilung gebunden, soweit keine neuen Umstände eine schlechtere Beurteilung rechtfertigen.
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