Dokument-Nr. 8746
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.10.2007
BAG: Bei Arbeitszeugnis ist Arbeitgeber an Aussagen des Zwischenzeugnisses gebundenAuch neuer Eigentümer eines Unternehmens muss sich an Inhalt und Wortlaut eines vorhergehenden Zeugnisses halten
Ein Arbeitgeber ist in der Regel an den Inhalt eines Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis formuliert. Dies gilt selbst dann, wenn der Betrieb zwischen der Erstellung der beiden Zeugnisse verkauft wurde und das Zwischenzeugnis noch von dem ursprünglichen Eigentümer stammt. Dies entschied das Bundesarbeitsgerichts.
Der klagende Arbeitnehmer wurde seit Juli 2000 von der Beklagten beschäftigt. In Folge eines Eigentümerwechsels im März 2002 wurde ihm ein Zwischenzeugnis ausgestellt. Von März 2002 bis August 2002 war er in einer Niederlassung der Beklagten als Bereichsleiter eingesetzt. Als er Mitte 2003 das Unternehmen verließ, schrieb ihm die Beklagte ein Endzeugnis, das inhaltlich deutlich von dem früheren Zwischenzeugnis abwich und die Arbeitsleistung vor dem März 2002 nicht beurteilte. Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer.
Abweichung nur bei erheblichen Änderungen der Leistung möglich
Mit Erfolg, wie die Richter feststellten. Zwar habe der Arbeitgeber bei der Abfassung von Zeugnissen die „Texthoheit“, doch binde sich der Arbeitgeber durch ein Zwischenzeugnis an dessen Bewertung und Wortlaut. Eine Abweichung sei nur dann möglich, wenn sich in der Zwischenzeit erhebliche Änderungen der Leistung ergeben hätten. Dies sei hier unstreitig nicht der Fall. Ein neuer Eigentümer binde sich durch den Betriebserwerb an alle Pflichten, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Dies sei eben auch die Bindung an den Inhalt und den Wortlaut des Zwischenzeugnisses.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2009
Quelle: ra-online, Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht
der Leitsatz
Hat der Arbeitgeber zuvor ein Zwischenzeugnis erteilt, ist er regelmäßig an den Inhalt des Zwischenzeugnisses gebunden, wenn er ein Endzeugnis erteilt. Dies gilt auch, wenn der Betriebsveräußerer das Zwischenzeugnis vor einem Betriebsübergang erteilt hat und der Arbeitnehmer das Endzeugnis vom Betriebserwerber verlangt.
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