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Dokument-Nr. 17831

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Beschluss19.10.2000Landesarbeitsgericht Sachsen9 Ta 173/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2001, 823Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 823
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Dresden, 05.05.2000, 3 Ca 1153/00
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Sachsen Beschluss19.10.2000

Streitwert Zwischenzeugnis: Bei Rechtsstreit um Erteilung eines Zwischen­zeug­nisses ist der halbe Monatsverdienst der StreitwertWert des Zwischen­zeug­nisses geringer als Wert des Abschluss­zeug­nisses

Wird ein Rechtsstreit wegen der Erteilung eines Zwischen­zeug­nisses geführt, ist die Höhe des Streitwerts der halbe Monatsverdienst des Arbeitnehmers. Zudem ist der Wert des Zwischen­zeug­nisses geringer als der Wert des Abschluss­zeug­nisses. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Sachsen hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, welche Höhe der Streitwert für den gerichtlichen Antrag auf Erteilung eines Zwischen­zeug­nisses anzusetzen ist. Das Arbeitsgericht Dresden legte den Brutto­mo­nats­ver­dienst des Arbeitnehmers zugrunde. Nunmehr sollte das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen darüber entscheiden.

Streitwert in Höhe des halben Monats­ver­dienstes

Das Landes­a­r­beits­gericht Sachsen entschied, dass die Höhe des Streitwerts für den Rechtsstreit zur Erteilung eines Zwischen­zeug­nisses dem halben Monatsverdienst des Arbeitnehmers entspricht. Dieser Betrag berücksichtige den vorläufigen Charakter des Zwischen­zeug­nisses am besten.

Vorläufiger Charakter des Zwischen­zeug­nisses

Da das Zwischenzeugnis keine abschließende Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers beinhalte und es nur für den Zeitraum bindend sei, auf den sich das Zeugnis erstreckt, habe es nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts nur vorläufigen Charakter. Der Wert des Zwischen­zeug­nisses sei daher geringer als der Wert des Zeugnisses, welches der Arbeitnehmer nach Ende seines Arbeits­ver­hält­nisses erhält.

Quelle: Landesarbeitsgericht Sachen, ra-online (zt/MDR 2001, 823/rb)

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