18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 1266

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Urteil20.02.2001Bundesarbeitsgericht9 AZR 44/00
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BAGE 97, 57Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 97, Seite: 57
  • BB 2001, 1957Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2001, Seite: 1957
  • DB 2001, 1674Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2001, Seite: 1674
  • JP 2001, 177Zeitschrift: Juristische Praxis (JP), Jahrgang: 2001, Seite: 177
  • MDR 2001, 1063Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2001, Seite: 1063
  • NJW 2001, 2995Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2001, Seite: 2995
  • NZA 2001, 843Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2001, Seite: 843
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Darmstadt, Urteil10.02.1998, 4 Ca 248/97
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil17.06.1999, 14 Sa 1157/98
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.02.2001

Arbeitszeugnis: Kein Anspruch auf Schluss­for­mu­lierung mit Dank, Bedauern und Zukunfts­wünschen"Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg"

Auf die oft in Arbeits­zeug­nissen verwendeten Abschluss­for­mu­lie­rungen, wie Dank, Bedauern und Zukunftswünsche, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Klägerin war bei den Beklagten als Sachbe­a­r­beiterin beschäftigt. Das Arbeits­ver­hältnis endete auf Wunsch der Klägerin. In dem Arbeitszeugnis beurteilten die Beklagten Führung und Leistung der Klägerin und bescheinigten ihr, sie habe die übertragenen Aufgaben immer zuverlässig und gewissenhaft zur vollsten Zufriedenheit erfüllt.

Die Klägerin hat das Zeugnis als unvollständig beanstandet und verlangt, folgende Schlußformel aufzunehmen:

Wir bedauern ihr Ausscheiden und danken ihr für die stets gute Zusammenarbeit. Für die Zukunft wünschen wir Frau H. alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Landes­a­r­beits­gericht gibt Anspruch auf Schlussformel teilweise statt

Das Landes­a­r­beits­gericht hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Erklärung der Beklagten, ihr Ausscheiden werde bedauert, verneint. Die Beklagten seien aber verpflichtet, der Klägerin alles Gute zu wünschen. Sie hätten der Klägerin außerdem im Zeugnis für die stets gute Zusammenarbeit zu danken.

Bundes­a­r­beits­gericht verneint Anspruch auf Schlussformel

Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat Erfolg.

Schlußformeln werden in Zeugnissen zwar vielfach verwendet. Ein Anspruch hierauf besteht aber nicht. Nach § 630 BGB (ebenso nach § 73 HGB und § 113 GewO) hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses ein Zeugnis über Art und Dauer des Arbeits­ver­hält­nisses sowie über Führung und Leistung zu erteilen. Das Zeugnis ist so zu formulieren, daß es aus sich heraus verständlich ist. Es darf deshalb keine "Geheimzeichen" enthalten, aus denen sich eine Distanzierung des Arbeitgebers vom Zeugnistext ergibt. Das Fehlen einer Schlußformel ist kein solches "Geheimzeichen". Die von der Klägerin begehrte Schlußformel betrifft weder Führung noch Leistung des Arbeitnehmers. Sie gehört nicht zu dem gesetzlich bestimmten Mindestinhalt eines Zeugnisses.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

der Leitsatz

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute wünscht.

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