23.11.2024
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Dokument-Nr. 1267

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Bundesarbeitsgericht Urteil26.06.2001

BAG zur Frage, wer das Arbeitszeugnis zu unterschreiben hatErkennbar ranghöher und dem Ausscheidenden gegenüber weisungs­be­fugter Mitarbeiter kann Zeugnis ausstellen

Wenn ein Arbeitnehmer der Geschäfts­leitung direkt unterstellt war, ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäfts­leitung auszustellen. Der Unterzeichnende muss in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäfts­leitung hinweisen. In anderen Fällen genügt eine Unterzeichnung durch einen unter­neh­men­s­an­ge­hörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis muss aber. deutlich gemacht werden, dass dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Dies geht aus einem Urteil des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Bei Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erteilte die Beklagte ihm ein Arbeitszeugnis, in dem sie ausführte, der Kläger sei "der Geschäfts­leitung direkt unterstellt" gewesen. Unterzeichnet war das Zeugnis von dem Einzel­pro­ku­risten P., einem ehemaligen Kollegen des Klägers, der wenige Monate vor dem Ausscheiden des Klägers Mitglied der Geschäfts­leitung geworden war.

Der Geschäfts­leitung gehörten außerdem die beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesell­schafterin der Beklagten an.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das Zeugnis müsse von einem der Geschäftsführer der Beklagten (mit-)unterzeichnet werden. Das Arbeitsgericht und das Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht in vollem Umfang Erfolg.

Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach § 73 HGB (ebenso nach § 630 BGB und § 113 GewO) ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen. Zwar ist nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber oder sein gesetzliches Vertre­tungsorgan das Zeugnis fertigt und unterzeichnet. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unter­neh­men­s­an­ge­hörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist ein Arbeitnehmer der Geschäfts­leitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäfts­leitung auszustellen. Der Unterzeichnende muß in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäfts­leitung hinweisen. Dieser Hinweis fehlte in dem Zeugnis des Klägers.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

der Leitsatz

Läßt sich ein Arbeitgeber bei der Ausstellung des Zeugnisses durch einen Angestellten vertreten, ist im Arbeitszeugnis deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist der Arbeitnehmer direkt der Geschäfts­leitung unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäfts­leitung auszustellen, das auf seine Position als Mitglied der Geschäfts­leitung hinweisen muß (Bestätigung und Fortführung von BAG 16. November 1995 - 8 AZR 983/ 94 - EzA BGB § 630 Nr. 20; 21. September 1999 - 9 AZR 893/ 98 - AP BGB § 630 Nr. 23 = EzA BGB § 630 Nr. 22).

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