Der Kläger war langjährig bei der Beklagten beschäftigt. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte ihm ein Arbeitszeugnis, in dem sie ausführte, der Kläger sei "der Geschäftsleitung direkt unterstellt" gewesen. Unterzeichnet war das Zeugnis von dem Einzelprokuristen P., einem ehemaligen Kollegen des Klägers, der wenige Monate vor dem Ausscheiden des Klägers Mitglied der Geschäftsleitung geworden war.
Der Geschäftsleitung gehörten außerdem die beiden Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten an.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe seinen Zeugnisanspruch nicht erfüllt. Das Zeugnis müsse von einem der Geschäftsführer der Beklagten (mit-)unterzeichnet werden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage zurückgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts nicht in vollem Umfang Erfolg.
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach § 73 HGB (ebenso nach § 630 BGB und § 113 GewO) ein schriftliches Arbeitszeugnis zu erteilen. Zwar ist nicht erforderlich, daß der Arbeitgeber oder sein gesetzliches Vertretungsorgan das Zeugnis fertigt und unterzeichnet. Es genügt die Unterzeichnung durch einen unternehmensangehörigen Vertreter des Arbeitgebers. Im Zeugnis ist aber deutlich zu machen, daß dieser Vertreter dem Arbeitnehmer gegenüber weisungsbefugt war. Ist ein Arbeitnehmer der Geschäftsleitung direkt unterstellt gewesen, so ist das Zeugnis von einem Mitglied der Geschäftsleitung auszustellen. Der Unterzeichnende muß in dem Zeugnis außerdem auf seine Position als Mitglied der Geschäftsleitung hinweisen. Dieser Hinweis fehlte in dem Zeugnis des Klägers.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2005
Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht