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Sie sehen zwei Pferde und ein Fohlen auf einer Koppel.

Dokument-Nr. 35422

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss24.09.2025

Reitbetrieb muss nach Pferdequälerei schließenBetreiber gilt nach mehreren Verstößen gegen den Tierschutz als unzuverlässig

Die 8. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat den Eilantrag des Betreibers einer Reitanlage gegen den Widerruf seiner Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes abgelehnt.

Der Antragsteller betreibt seit mehreren Jahren auf Grundlage einer entsprechenden tierschutz­recht­lichen Erlaubnis einen Reitbetrieb in der Vulkaneifel. Nach mehreren Meldungen Dritter beim Veterinäramt des Landkreises über gewaltsame Trainings­me­thoden des Antragstellers - insbesondere das Einschlagen auf die Pferde und das Anwenden der Hyperflexion bzw. Rollkur - samt Vorlage von Bild- und Videomaterial stellte die zuständige Amtstierärztin fest, dass es sich dabei um tierschut­z­widrige Methoden handele.

Antragsteller wurde auch schon wegen Tierquälerei verurteilt

Zudem wurde der Antragsteller im Frühjahr 2025 durch das Landgericht Trier wegen Tierquälerei in zwei Fällen verurteilt. Das Landgericht stellte hierzu in den Urteilsgründen fest, der Antragsteller habe in einem Fall einem Pferd sehr grobe Zügelhilfen gegeben und aus Rohheit mit Gewalt die mit erheblichen Schmerzen einhergehende Hyperflexion des Pferdes ohne hinreichenden Grund erzwungen. In einem weiteren Fall habe er ein Pferd mit einer Gerte oder einem Lederzügel mehrfach wuchtig auf den Körper und den Kopf geschlagen. Die Pferde hätten jeweils erhebliche Schmerzen erlitten, was dem Antragsteller bewusst gewesen sei. Daraufhin widerrief der Landkreis die tierschutz­rechtliche Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes, mit der Begründung, dass dem Antragsteller die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit fehle.

Antragstellter sieht sich bei Schließung seines Reitbetriebs in seiner Existenz gefährdet

Hiergegen suchte der Antragsteller um Eilrechtsschutz bei dem erkennenden Gericht nach und berief sich im Wesentlichen darauf, dass die Feststellung seiner Unzuver­läs­sigkeit unzutreffend und der Widerruf der Erlaubnis überdies unver­hält­nismäßig sei. Durch den Widerruf der Erlaubnis sei seine Existenz gefährdet, da er auf die Einnahmen aus dem Reitbetrieb angewiesen sei. Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer nicht anzuschließen.

Richter: Widerruf der tierschutz­recht­lichen Erlaubnis rechtmäßig

Der Widerruf der tierschutz­recht­lichen Erlaubnis erweise sich nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung als rechtmäßig. Die einschlägigen tierschutz­recht­lichen Vorschriften für die Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Unterhaltung eines Reitbetriebes setzten u.a. voraus, dass die verantwortliche Person zuverlässig sei. Diese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht mehr. Insbesondere die vom Landgericht Trier festgestellten Verstöße sowie die amtstier­ärzt­lichen Feststellungen zeigten, dass der Antragsteller wiederholt grob und teilweise vorsätzlich gegen das Tierschutz­gesetz verstoßen habe.

Gericht zweifelt daran, dass der Antragsteller zukünftig die Tierschutz­regeln einhalten wird

Angesichts dessen biete der Antragsteller nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine hinreichende Gewähr dafür, dass er zukünftig die Rechts­vor­schriften einhalten werde und keine Gefahren für das Wohlergehen der gehaltenen Pferde bestehen werden. Die Behörde habe auch ermes­sens­feh­lerfrei über den Widerruf der Erlaubnis entschieden. Insbesondere erweise sich der Widerruf nicht als unver­hält­nismäßig. Dem Tierwohl sei angesichts der Schwere der festgestellten Verstöße Vorrang gegenüber den privaten, vornehmlich wirtschaft­lichen Interessen des Antragstellers einzuräumen, zumal eine Existenz­ge­fährdung des Antragstellers derzeit nicht festgestellt werden könne.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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