21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil08.06.2017

"Ich stech dich ab" - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigtSachbearbeiter des Landes­kri­mi­nalamtes bedroht Vorgesetzten im Telefongespräch

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat die Kündigung eines Sachbearbeiters des Landes­kri­mi­nalamtes bestätigt, der seinen Vorgesetzen in einem Telefongespräch mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht hatte.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landes­kri­mi­nalamt beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Perso­na­l­ratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Koste­n­er­stattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermitt­lungs­ver­fahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeits­ver­hältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13. Januar 2015 fristlos. Es wirft ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestreitet diese Drohung.

Kündi­gungs­schutzklage bleibt vor dem Arbeitsgericht erfolglos

Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündi­gungs­schutzklage des Klägers ab. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Er habe als Mitarbeiter des Landes­kri­mi­nalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Perso­na­l­ratswahl angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau hat das Arbeitsgericht nicht geglaubt.

Weiter­be­schäf­tigung des Klägers nicht weiter zumutbar

Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiter­be­schäf­tigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund ggfs. eingeschränkter Steue­rungs­fä­higkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflicht­ver­letzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.

Streitbefangene Kündigung rechtswirksam

In der Berufungs­ver­handlung folgte das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf der Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Damit ist die streitbefangene Kündigung rechtswirksam.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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