Dokument-Nr. 24369
Permalink https://urteile.news/
- "Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigtArbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil07.11.2012, 6 Ca 1749/12
- Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche KündigungLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil18.08.2011, 2 Sa 232/11
Landesarbeitsgericht Düsseldorf Urteil08.06.2017
"Ich stech dich ab" - Fristlose Kündigung wegen Morddrohung bestätigtSachbearbeiter des Landeskriminalamtes bedroht Vorgesetzten im Telefongespräch
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat die Kündigung eines Sachbearbeiters des Landeskriminalamtes bestätigt, der seinen Vorgesetzen in einem Telefongespräch mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht hatte.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit 1988 bei dem beklagten Land als Sachbearbeiter im Landeskriminalamt beschäftigt. Im Jahr 2012 gab es zwischen ihm und seinem Vorgesetzten im Zusammenhang mit der Personalratswahl Unstimmigkeiten. So hatte der Kläger unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung für seine freie Liste Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten angefertigt. Auf die Aufforderung seines Vorgesetzten auf Kostenerstattung reagierte der Kläger mit einer Strafanzeige wegen Nötigung. Aufgrund des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wurde der Kläger rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt. Das beklagte Land kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach Beteiligung von Integrationsamt und Personalrat am 13. Januar 2015 fristlos. Es wirft ihm vor, seinen Vorgesetzten in einem Telefongespräch bedroht zu haben. Der Kläger bestreitet diese Drohung.
Kündigungsschutzklage bleibt vor dem Arbeitsgericht erfolglos
Das Arbeitsgericht Düsseldorf wies die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Nach durchgeführter Beweisaufnahme kam es zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Vorgesetzten mit den Worten "Ich stech dich ab" bedroht habe. Dieser habe seinen Vorgesetzten am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die ca. 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt liege, auf dessen dienstlichem Mobiltelefon angerufen. Es sei nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner Stimme und Sprechweise erkannt habe, denn daran sei der Kläger leicht identifizierbar. Er habe als Mitarbeiter des Landeskriminalamtes Zugriff auf die dienstliche Mobilnummer seines Vorgesetzten gehabt. Zudem habe er die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige gegen seinen Vorgesetzten wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen. Dem ebenfalls vernommenen Nachbarn des Klägers sowie dessen geschiedener Ehefrau hat das Arbeitsgericht nicht geglaubt.
Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar
Die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten durch den Kläger führe dazu, dass dem beklagten Land eine Weiterbeschäftigung des Klägers nicht weiter zumutbar sei, selbst wenn diese aufgrund ggfs. eingeschränkter Steuerungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt schuldlos erfolgt sein sollte. Die Schwere der vom Kläger begangenen Pflichtverletzung mache eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Streitbefangene Kündigung rechtswirksam
In der Berufungsverhandlung folgte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf der Argumentation des Arbeitsgerichts Düsseldorf und wies die Berufung zurück. Damit ist die streitbefangene Kündigung rechtswirksam.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2017
Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil24369
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.