Dokument-Nr. 23038
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- "Ich hau dir vor die Fresse": Fristlose Kündigung wegen Bedrohung eines Vorgesetzten gerechtfertigtArbeitsgericht Mönchengladbach, Urteil07.11.2012, 6 Ca 1749/12
- Beleidigung des Arbeitgebers als "Wichser" rechtfertigt keine außerordentliche KündigungLandesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil18.08.2011, 2 Sa 232/11
Arbeitsgericht Düsseldorf Urteil15.08.2016
Fristlose Kündigung wegen Morddrohung zulässig: "Ich stech' Dich ab"Ernsthafte und nachhaltige Bedrohung des Vorgesetzten macht Weiterbeschäftigung unzumutbar
Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters, der seinen Vorgesetzten massiv bedroht haben soll, gerechtfertigt ist.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Arbeitgeber warft seinem seit 1988 beschäftigten Arbeitnehmer vor, dass der dringende Verdacht bestehe, dass dieser seinen Vorgesetzten in einem Telefonat massiv mit den Worten "Ich stech‘ Dich ab" bedroht habe. Hintergrund sollen frühere Konflikte zwischen beiden anlässlich einer Personalratswahl gewesen sein.
Sachverhalt
Die Arbeitgeber behauptete, dass der Vorgesetzte den Kläger an seiner markanten Stimme erkannt habe. Seine Telefonnummer sei nur wenigen Personen bekannt. Nach dem Ergebnis der strafrechtlichen Ermittlungen wurde der Vorgesetzte des Klägers am 19. Dezember 2014 gegen 20.50 Uhr von einer Telefonzelle, die sich etwa 3,5 km von der Wohnung des Klägers entfernt befindet, angerufen. Der Kläger trug vor, sich zum Zeitpunkt des Telefonanrufs vor seinem Wohnhaus befunden zu haben, was seine geschiedene Ehefrau sowie ein Nachbar bestätigen könnten.
Anruf beim Vorgesetzen stellt erheblichen Verstoß gegen arbeitsvertragliche Pflichten dar
Nach durchgeführter Beweisaufnahme, in der sowohl der Vorgesetzte des Klägers als auch dessen Nachbar und dessen geschiedene Ehefrau als Zeugen vernommen wurden, stand zur Überzeugung des Arbeitsgerichts Düsseldorf fest, dass der Kläger den streitigen Anruf getätigt hat. Bei dem Anruf handelt sich um einen erheblichen Verstoß des Klägers gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Aufgrund der ernsthaften und nachhaltigen Bedrohung seines Vorgesetzten ist der Beklagten eine Weiterbeschäftigung des Klägers unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles nicht weiter zumutbar. Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung war eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
Die vom Kläger selbst in Zweifel gezogene eigene Prozessfähigkeit lag vor. Dies folgt aus dem Ergebnis eines hierzu eingeholten Sachverständigengutachtens.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2016
Quelle: Arbeitsgericht Düsseldorf/ra-online
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