14.11.2024
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Kammergericht Berlin Urteil23.08.2011

KG zum Wegfall der Anschluss­för­derung beim Erbbau­rechts­vertragBeim Wegfall der Anschluss­för­derung fällt auch die Geschäfts­grundlage eines Erbbau­rechts­ver­trages

Der Wegfall einer sog. Anschluss­för­derung für die Errichtung von Wohngebäuden kann einen Anspruch auf Herabsetzung des Erbbauzinses zur Folge haben, den der bisher Geförderte für die Überlassung des Grundstücks an eine landeseigene Gesellschaft zu zahlen hat. Dies hat das Kammergericht entschieden.

Im vorliegenden Streitfall hat eine Bauge­n­os­sen­schaft auf Rückzahlung von Erbbauzins geklagt, den sie unter Vorbehalt gezahlt hat. Des Weiteren hat sie die gerichtliche Feststellung begehrt, für einen zukünftigen Zeitraum keinen Erbbauzins zu schulden.

Gewährung der Anschluss­för­derung für weitere 15 Jahre bei damaliger Vertrags­ver­handlung angenommen

Zur Begründung hatte sie sich u.a. darauf gestützt, beide Seiten des Erbbau­rechts­ver­trages seien bei ihren Verhandlungen in den Jahren 1989 und 1990 davon ausgegangen, dass die Anschlussförderung im bis dahin bekannten Umfang für weitere 15 Jahre gewährt werde. Dieses stelle die "Geschäfts­grundlage" des nachfolgenden Vertrags­schlusses dar. Wegen der nicht vorhersehbaren Änderung müsse sich die Beklagte, eine zu 100 % landeseigene Gesellschaft des Landes Berlin, auf eine Herabsetzung des vereinbarten Erbbauzinses einlassen.

Herabsetzung des Erbbauszinses gerechtfertigt

Dem ist das Kammergericht - abweichend von der Vorinstanz - auf die Berufung der Klägerin im Grundsatz gefolgt. Die Parteien hätten beim Abschluss des Vertrages die weitere Gewährung der Anschluss­för­derung zweifellos "mitgedacht". Das rechtfertige eine Herabsetzung des Erbbauzinses, allerdings nicht auf Null, wie beantragt: Für die Jahre 2010 bis 2014 einschließlich sei er auf 47.087,08 Euro jährlich begrenzt.

Quelle: Kammergericht Berlin/ra-online

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