21.11.2024
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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.05.2006

Berlin durfte aus der sozialen Wohnungsbau-Förderung aussteigenKein Anspruch auf Anschluss­för­derung im sozialen Wohnungsbau Berlin

Der Ausstieg Berlins aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus ist rechtmäßig. Ein Wohnungs­un­ter­nehmen hatte einen Anspruch auf Anschluss­för­derung geltend gemacht. Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig bestätigte in einem Musterprozess die Urteile der Vorinstanzen, die einen solchen Anspruch bereits abgelehnt hatten.

Das beklagte Land Berlin förderte ab 1972 den sozialen (Miet-) Wohnungsbau durch die Vergabe so genannter Aufwen­dungs­hilfen an Investoren, die durch Eigenkapital und die Aufnahme von Krediten Sozialwohnungen erstellten, sie aber nur erheblich unter einer durch den Kapitaldienst bedingten Kostenmiete vermieten durften. Nach dem Auslaufen einer für 15 Jahre bewilligten Förderung gewährte der Beklagte auf der Grundlage entsprechender Richtlinien regelmäßig eine Anschluss­för­derung, weil die Finanzierungs- und Wirtschaft­lich­keits­be­rech­nungen der Projekte regelmäßig auf einen 15 Jahre übersteigenden Zeitraum angelegt waren. Der – ein Wohnungsbau- und -verwal­tungs­un­ter­nehmen betreibenden – Klägerin, einer GmbH Co. KG, waren im Jahre 1987 Fördermittel für ein Wohnungs­bau­projekt im Rahmen des Wohnungs­bau­pro­gramms 1986 gewährt worden. Zu Beginn des Jahres 2003 beschloss das Land Berlin wegen der angespannten Haushaltslage und unter Hinweis auf die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt, für Projekte, bei denen – wie im Falle der Klägerin – die fünfzehnjährige Förderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete, keine Anschluss­för­derung mehr zu gewähren, und die Richtlinie über die Gewährung von Anschluss­för­derung u.a. für Objekte des Wohnungs­bau­pro­gram­mjahres 1986 aufzuheben. Auf dieser Grundlage wurde der bereits im Jahre 2002 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Anschluss­för­derung für weitere fünfzehn Jahre abgelehnt.

Das Bundes­ver­wal­tungs­gericht in Leipzig hat nun in einem "Musterprozess" die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und einen Anspruch der Klägerin auf Anschluss­för­derung verneint. Das Land sei eine entsprechende Verpflichtung in dem Förderbescheid rechtlich bindend ungeachtet dessen nicht eingegangen, dass die Finanzierung des Projekts erkennbar auf 30 Jahre mit einer entsprechenden Förderung angelegt gewesen sei, dass hierauf auch die im Rahmen der Finanzierung vom beklagten Land übernommenen Bürgschaften abgestellt worden seien und dass dementsprechend schon zum Zeitpunkt dieser Förderung allgemeine Überzeugung gewesen und von verant­wort­lichen Politikern stets bekräftigt worden sei, dass mit einer Anschluss­för­derung gerechnet werden könne. Der Förderbescheid enthalte auch keine rechtlich bindende Zusicherung, die einen Anspruch begründen oder sonst Grundlage eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens in eine Weiterförderung hätte sein können. Ein Anspruch auf eine Anschluss­för­derung folge auch nicht unmittelbar aus ausdrücklichen Regelungen des Wohnungs­bau­rechts oder dem Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen. Der grund­ge­setzliche Schutz des Eigentums erstrecke sich hier auch nicht auf die Erwartung oder Chance, in den Genuss einer Anschluss­för­derung zu gelangen, oder auf die wirtschaft­lichen Konsequenzen der Einstellung einer Subvention; soweit fortwirkende wohnungs­bau­rechtliche Eigen­tums­bin­dungen, denen die Klägerin zudem nicht entge­gen­ge­treten sei, sich als unver­hält­nismäßig erweisen sollten, folge hieraus allenfalls ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, nicht aber ein Anspruch auf Anschluss­för­derung.

Gegenüber der Änderung der Verwal­tung­s­praxis dahin, stich­tags­bezogen Anschluss­för­derung nicht neu zu bewilligen, könne sich die Klägerin hier auch nicht auf den Schutz des Vertrauens in ihre anderweitig rechtlich nicht gesicherte Erwartung berufen, es werde zu einer Anschluss­för­derung kommen. Das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention sei nicht schutzwürdig. Angesichts der mit der gewählten Förder­kon­struktion objektiv verbundenen Risiko­ver­teilung, die rechtlich das seinerzeit unwahr­scheinliche Risiko des Ausbleibens einer Anschluss­för­derung den Investoren aufgebürdet habe, überwögen bei einer etwa vorzunehmenden Abwägung der wider­strei­tenden Interessen die vom beklagten Land Berlin mit der Einstellung der Anschluss­för­derung verfolgten öffentlichen Belange die Interessen auch wirtschaftlich stark betroffener Investoren am Fortbestand der ihnen günstigen Subven­ti­o­ns­praxis.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des BVerwG vom 11.05.2006

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