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Bundesverwaltungsgericht Urteil11.05.2006
Berlin durfte aus der sozialen Wohnungsbau-Förderung aussteigenKein Anspruch auf Anschlussförderung im sozialen Wohnungsbau Berlin
Der Ausstieg Berlins aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus ist rechtmäßig. Ein Wohnungsunternehmen hatte einen Anspruch auf Anschlussförderung geltend gemacht. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte in einem Musterprozess die Urteile der Vorinstanzen, die einen solchen Anspruch bereits abgelehnt hatten.
Das beklagte Land Berlin förderte ab 1972 den sozialen (Miet-) Wohnungsbau durch die Vergabe so genannter Aufwendungshilfen an Investoren, die durch Eigenkapital und die Aufnahme von Krediten Sozialwohnungen erstellten, sie aber nur erheblich unter einer durch den Kapitaldienst bedingten Kostenmiete vermieten durften. Nach dem Auslaufen einer für 15 Jahre bewilligten Förderung gewährte der Beklagte auf der Grundlage entsprechender Richtlinien regelmäßig eine Anschlussförderung, weil die Finanzierungs- und Wirtschaftlichkeitsberechnungen der Projekte regelmäßig auf einen 15 Jahre übersteigenden Zeitraum angelegt waren. Der – ein Wohnungsbau- und -verwaltungsunternehmen betreibenden – Klägerin, einer GmbH Co. KG, waren im Jahre 1987 Fördermittel für ein Wohnungsbauprojekt im Rahmen des Wohnungsbauprogramms 1986 gewährt worden. Zu Beginn des Jahres 2003 beschloss das Land Berlin wegen der angespannten Haushaltslage und unter Hinweis auf die Entspannung auf dem Wohnungsmarkt, für Projekte, bei denen – wie im Falle der Klägerin – die fünfzehnjährige Förderung am oder nach dem 31. Dezember 2002 endete, keine Anschlussförderung mehr zu gewähren, und die Richtlinie über die Gewährung von Anschlussförderung u.a. für Objekte des Wohnungsbauprogrammjahres 1986 aufzuheben. Auf dieser Grundlage wurde der bereits im Jahre 2002 gestellte Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Anschlussförderung für weitere fünfzehn Jahre abgelehnt.
Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat nun in einem "Musterprozess" die Urteile der Vorinstanzen bestätigt und einen Anspruch der Klägerin auf Anschlussförderung verneint. Das Land sei eine entsprechende Verpflichtung in dem Förderbescheid rechtlich bindend ungeachtet dessen nicht eingegangen, dass die Finanzierung des Projekts erkennbar auf 30 Jahre mit einer entsprechenden Förderung angelegt gewesen sei, dass hierauf auch die im Rahmen der Finanzierung vom beklagten Land übernommenen Bürgschaften abgestellt worden seien und dass dementsprechend schon zum Zeitpunkt dieser Förderung allgemeine Überzeugung gewesen und von verantwortlichen Politikern stets bekräftigt worden sei, dass mit einer Anschlussförderung gerechnet werden könne. Der Förderbescheid enthalte auch keine rechtlich bindende Zusicherung, die einen Anspruch begründen oder sonst Grundlage eines rechtlich schutzwürdigen Vertrauens in eine Weiterförderung hätte sein können. Ein Anspruch auf eine Anschlussförderung folge auch nicht unmittelbar aus ausdrücklichen Regelungen des Wohnungsbaurechts oder dem Schutzzweck der gesetzlichen Bestimmungen. Der grundgesetzliche Schutz des Eigentums erstrecke sich hier auch nicht auf die Erwartung oder Chance, in den Genuss einer Anschlussförderung zu gelangen, oder auf die wirtschaftlichen Konsequenzen der Einstellung einer Subvention; soweit fortwirkende wohnungsbaurechtliche Eigentumsbindungen, denen die Klägerin zudem nicht entgegengetreten sei, sich als unverhältnismäßig erweisen sollten, folge hieraus allenfalls ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, nicht aber ein Anspruch auf Anschlussförderung.
Gegenüber der Änderung der Verwaltungspraxis dahin, stichtagsbezogen Anschlussförderung nicht neu zu bewilligen, könne sich die Klägerin hier auch nicht auf den Schutz des Vertrauens in ihre anderweitig rechtlich nicht gesicherte Erwartung berufen, es werde zu einer Anschlussförderung kommen. Das Vertrauen in den zeitlich unbegrenzten Fortbestand einer Subvention sei nicht schutzwürdig. Angesichts der mit der gewählten Förderkonstruktion objektiv verbundenen Risikoverteilung, die rechtlich das seinerzeit unwahrscheinliche Risiko des Ausbleibens einer Anschlussförderung den Investoren aufgebürdet habe, überwögen bei einer etwa vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen die vom beklagten Land Berlin mit der Einstellung der Anschlussförderung verfolgten öffentlichen Belange die Interessen auch wirtschaftlich stark betroffener Investoren am Fortbestand der ihnen günstigen Subventionspraxis.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des BVerwG vom 11.05.2006
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