21.11.2024
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Kammergericht Berlin Beschluss11.09.2015

Garan­tie­be­din­gungen von Apple wegen unangemessener Benachteiligung von Kunden unzulässigHaftung für Produktmängel von Apple unzulässig eingeschränkt

Das Berliner Kammergericht hat 16 Klauseln einer Herstell­er­ga­rantie von Apple für unzulässig erklärt, weil sie die Kunden unangemessen benachteiligten. Damit bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts Berlin vom November 2014.

Der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen hatte Apple vorgeworfen, die Haftung für Produktmängel unzulässig einzuschränken. Apple hatte die strittigen Bedingungen nach der Klageerhebung zwar geändert, wollte aber die vom Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen geforderte Unter­las­sungs­er­klärung nicht abgeben.

Apple-Garantie bleibt weit hinter gesetzlichen Regelungen zurück

Die einjährige Hardwa­re­ga­rantie, die Apple für Material- und Herstel­lungs­fehler von Produkten gab, blieb hinter den gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­regeln zurück. Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte eine Garantie für ein Jahr und schloss darüber hinaus eine Garantiehaftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte "normal" und nach "veröf­fent­lichten Richtlinien" genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhones und anderen Geräten wollte Apple einstehen, sofern sie "die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken."

Garantie darf Gewähr­leis­tungs­rechte nicht aushebeln

Das Kammergericht monierte in den Bedingungen einen Verstoß gegen das Trans­pa­renzgebot. Eine Garan­tie­er­klärung muss einfach und verständlich abgefasst sein und die Rechte des Vertrags­partners so präzise wie möglich beschreiben. Es muss deutlich werden, dass die Rechte aus der Garantie zusätzlich zu den gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­rechten gelten und diese keinesfalls einschränken, stellte das Gericht klar.

Garan­tie­be­din­gungen von Apple unverständlich und widersprüchlich formuliert

Diesen Anforderungen genügten die Garan­tie­be­din­gungen von Apple nicht. Durch unverständliche und wider­sprüchliche Formulierungen seien diese geeignet gewesen, bei den Verbrauchern den unzutreffenden Eindruck zu vermitteln, dass ihre gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­rechte eingeschränkt seien. So hieß es zum Beispiel, dass die Hardwa­re­ga­rantie „soweit rechtlich zulässig … alle anderen Garantien, Rechtsmittel und Bedingungen“ ersetzen sollte.

Kunden dürfen nicht von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten werden

Die Richter gestanden dem Konzern zwar das Recht zu, den Inhalt der freiwilligen Herstellergarantie grundsätzlich frei zu bestimmen. Die Garan­tie­be­din­gungen dürften aber nicht den Eindruck vermitteln, der Kunde habe keine zusätzlichen gesetzlichen Ansprüche gegenüber dem Verkäufer. Sonst bestehe die Gefahr, dass Kunden von der Durchsetzung ihrer Rechte abgehalten würden.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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