21.11.2024
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Landgericht Berlin Urteil28.11.2014

16 Klauseln zu Apple-Herstell­er­ga­rantie unzulässigGaran­tie­ver­sprechen benachteiligen Käufer unangemessen und verstoßen gegen Trans­pa­renzgebot

Das Landgericht Berlin hat 16 Klauseln einer Herstell­er­ga­rantie - darunter elf Klauseln der einjährigen Hardwa­re­ga­rantie und weitere fünf Klauseln der kosten­pflichtigen Garan­tie­er­wei­terung, die die Apple Distribution International für seine Produkte verwendete, für unzulässig erklärt.

Im zugrunde liegenden Fall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen gegen die Apple Distribution International. Die Verbrau­cher­zentrale hatte beanstandet, dass der Konzern die Haftung für Produktmängel gravierend einschränke, was die Kunden unangemessen benachteilige und daher unwirksam sei. Apple hatte die Bedingungen nach Klageerhebung zwar geändert, sich jedoch geweigert, eine Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben

Garantie von Apple bleibt weit hinter gesetzlichen Regelungen zurück

Apple warb für seine Produkte mit einer einjährigen Hardwa­re­ga­rantie für Material- und Herstel­lungs­fehler. Doch die Garantie blieb hinter den gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­regeln zurück: Laut Gesetz haftet ein Verkäufer zwei Jahre lang für Produktmängel. Apple gewährte als Hersteller eine Garantie für ein Jahr und schloss darüber hinaus eine Garantiehaftung aus. Für Produktmängel wollte der Konzern nur haften, sofern die Geräte „normal“ und nach „veröf­fent­lichten Richtlinien“ genutzt wurden, ohne diese näher zu erläutern. Nicht einmal für Dellen und Kratzer an iPhone und anderen Geräten wollte Apple laut Klauseln einstehen, sofern sie „die Funktion des Produktes nicht beeinträchtigen und sich nicht wesentlich nachteilig auf die Nutzung auswirken.“ Falls die Garan­tie­leistung nicht in dem Land erbracht werden kann, in dem sich das Produkt befindet, sollte der Kunde, soweit gesetzlich zulässig, die Versand- und Transportkosten zahlen.

Undurchsichtige Garan­tie­be­din­gungen

Das Landgericht Berlin schlossen sich der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale an, dass diese und weitere Klauseln die Käufer unangemessen benachteiligen. So sollte die sogenannte Hardwa­re­ga­rantie nach ihrem Wortlaut an die Stelle aller sonstigen Ansprüche des Verbrauchers treten. Dies sei unzulässig, urteilte das Gericht, denn Sinn und Zweck einer Produktgarantie sei es gerade, dass sie neben den gesetzlichen Gewähr­leis­tungs­ansprüchen bestehe. Ein entsprechender Hinweis an anderer Stelle reiche zur Klarstellung nicht aus. Auch der Zusatz „soweit rechtlich zulässig“ könne einer inhaltlich unwirksamen Regelung nicht zur Geltung verhelfen, denn Verbraucher seien völlig überfordert einzuschätzen, ob eine Klausel rechtlich zulässig sei oder nicht.

Garan­tie­ver­sprechen völlig unzulänglich

Zum Umfang einer Garantie führte das Gericht grundsätzlich aus, dass Garan­tie­leis­tungen im Leistungs­wett­bewerb eine beliebte Nebenleistung seien, um sich von vergleichbaren Produkten von Mitbewerbern abzuheben. Die Garan­tie­leis­tungen würden ihrem Namen aber nur gerecht, wenn sie werthaltig seien. Von einer besonderen Zusatzleistung könne keine Rede sein, wenn – wie hier – die Einstands­pflicht für Herstellungs- und Materialfehler nur halb so lang sei wie die gesetzliche Gewähr­leis­tungs­pflicht des Verkäufers. Darüber hinaus sollte die Garantie nur gelten, sofern das Produkt „normal“ genutzt werde. Bei extensiver Nutzung sollte also ein nach dem Gesetz berechtigter Sachmangel nicht als Garantiefall geltend gemacht werden können. Dies entwerte das Garan­tie­ver­sprechen ins Belanglose. Auch im kosten­pflichtigen Care Protection Plan schränkte Apple nach Auffassung des Gerichts sein Garan­tie­ver­sprechen unzulässig ein. Der Konzern wollte beispielsweise nicht für Material- und Herstel­lungs­fehler aufkommen, wenn der Schaden durch eine „nicht vom Hersteller beschriebene zulässige oder beabsichtigte Nutzung“ verursacht wird. Was darunter zu verstehen ist, blieb unklar. Diese Klauseln wurden ebenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot untersagt.

Koordiniertes Vorgehen der europäischen Verbrau­cher­verbände

Dem Verfahren ging ein gemeinsames Vorgehen europäischer Verbrau­cher­verbände, darunter der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen, voraus. Verbrau­cher­schut­z­or­ga­ni­sa­tionen aus elf europäischen Ländern beanstandeten im Jahr 2012 die Werbung von Apple zum „AppleCare Protection Plan“. Die Aktion wurde vom europäischen Dachverband BEUC koordiniert.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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