21.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 15803

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Urteil30.04.2013Landgericht Berlin15 O 92/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 402Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 402
  • GRUR-RR 2013, 406Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 406
  • K&R 2013, 411Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 411
  • NJW 2013, 2605Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 2605
  • ZD 2013, 451Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2013, Seite: 451
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ergänzende Informationen

Landgericht Berlin Urteil30.04.2013

Datenschutz: LG Berlin erklärt Datenklauseln von Apple für rechtswidrigApple-Klauseln verletzen wesentliche Grundgedanken des deutschen Daten­schutz­rechts

Das Landgericht Berlin hat mehrere Datenklauseln der Firma Apple für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Landgerichts verletzen die angegriffenen Klauseln wesentliche Grundgedanken des deutschen Daten­schutz­rechts.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen ursprünglich 15 Klauseln von der deutschen Apple-Website beanstandet. Für sieben davon gab der Konzern vorab strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klä­rungen ab.

Apple-Klauseln genügen Anforderungen an Daten­schutzrecht nicht

Die übrigen acht Klauseln hat nun das Landgericht Berlin kassiert. Dem Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie wesentliche Grundgedanken des deutschen Daten­schutz­rechts verletzten. Das Daten­schutzrecht verbiete beispielsweise "globale Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten zu nutzen. Einwil­li­gungs­er­klä­rungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.

Datenerhebung Dritter ohne deren Einwilligung unzulässig

In den Vertrags­klauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten, Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des jeweiligen Kunden zu erheben - ohne Einwilligung der betroffenen Dritten. Der Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zulasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht. Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen "verbundenen Unternehmen", die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusam­men­zu­führen. Auch diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.

Datenweitergabe zu Werbezwecken unzulässig

Der IT-Konzern nahm sich auch das Recht, Verbrau­cherdaten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weiterzugeben, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel überschreite damit eindeutig das für die Vertrags­er­füllung erforderliche Maß der Daten­ver­a­r­beitung, urteilte das Gericht.

Auch Klausel zu Standortdaten des Verbrauchers nicht zulässig

Eine Klausel, die dem Konzern und seinen Partnern erlaubte, Standortdaten des Verbrauchers zu verwenden, untersagten die Richter ebenfalls. Apple wollte die Daten nutzen, um für stand­ort­be­zogene Dienste und Produkte zu werben. Trotz der zugesagten Anonymisierung ist laut Gericht aber davon auszugehen, dass die Daten "perso­nen­be­ziehbar" seien. Denn stand­ort­be­zogene Angebote seien nicht möglich, ohne die Kunden aufgrund individueller Merkmale anzusprechen.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

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