21.11.2024
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Dokument-Nr. 13844

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Urteil24.07.2012Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 35/12 und I-20 W 141/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MMR 2012, 698Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 698
  • MMR 2012, 699Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 699
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Vorinstanz zu I-20 W 141/11:
  • Landgericht Düsseldorf, Urteil24.10.2011, 14c O 255/11
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil24.07.2012

Samsung vs. Apple: „Galaxy Tab 7.7“ verboten – „Galaxy Tab 10.1 N“ erlaubt„Galaxy Tab 7.7“ ahmt Apple-Gemein­schafts­ge­schmacks­muster in unzulässiger Weise nach

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hat in zwei Eilverfahren der Firma Apple Inc., Cupertino, Kalifornien/USA, zum einen gegen die Samsung Electronics GmbH, Schwalbach, um das „Galaxy Tab 10.1 N“ und zum anderen gegen die Samsung Electronics Co. Ltd., Südkorea, um das „Galaxy Tab 7.7“ den Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der Europäischen Union (außer Deutschland) verboten, den Vertrieb des „Galaxy Tab 10.1. N“ jedoch erlaubt.

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 10.1 N“ hat das Oberlan­des­gericht die landge­richtliche Entscheidung bestätigt, wonach das gegenüber dem „Galaxy 10.1“ veränderte Gerät das Apple-„iPad“ weder unerlaubt nachahme noch das Apple-Gemein­schafts­ge­schmacks­muster verletze.

„Galaxy Tab 7.7“ verletzt Apple-Gemein­schafts­ge­schmacks­muster

Hinsichtlich des „Galaxy Tab 7.7“ ist das Oberlan­des­gericht davon ausgegangen, dass Samsung das Apple-Gemein­schafts­ge­schmacks­muster verletze und hat daher auch der koreanischen Mutter­ge­sell­schaft einen Vertrieb des „Galaxy Tab 7.7“ in der europäischen Union (außer Deutschland) verboten.

LG lehnt europaweites Verbot für „Galaxy Tab 7.7“ ab

Das Landgericht Düsseldorf hatte am 24. Oktober 2011 bereits der deutschen Tochter einen entsprechenden Vertrieb untersagt. Das Landgericht hatte allerdings in Bezug auf die koreanische Mutter­ge­sell­schaft ein europaweites Verbot abgelehnt, weil – was für eine zulässige Klage ist Deutschland erforderlich ist – die rechtlich selbständige deutsche Tochter keine Niederlassung im Sinne der Gemein­schafts­ge­schmacks­mus­ter­ver­ordnung sei.

Deutsche Samsung-Tochter ist als Niederlassung koreanischer Mutter­ge­sell­schaft einzustufen

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf geht hingegen davon aus, dass die deutsche Samsung-Tochter als Niederlassung einzustufen sei. Die Samsung-Tochter erwecke jedenfalls den Anschein, u.a. auf ihrer Internetseite und in den Garan­tie­be­din­gungen, dass diese für ihre Mutter handele. Das „Galaxy Tab 7.7“ ahme insbesondere mit der Gestaltung der Rückseite und der Seiten – anders als das „Galaxy 10.1“ – das Apple-Gemein­schafts­ge­schmacks­muster in unzulässiger Weise nach.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online

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