15.11.2024
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Landgericht Düsseldorf Urteil09.02.2012

Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" aufgehobenIm Design geändertes "Galaxy Tab 10.1 N" unterscheidet sich hinreichend deutlich von Apples Tablet-PC

Das Landgericht Düsseldorf hat den Eilantrag der App-le Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell veränderte "Galaxy Tab 10.1 N" der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.

Das Landgericht Düsseldorf ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte "Galaxy Tab 10.1 N" nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutz­rechts­ver­letzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Design­än­de­rungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" auch nicht gegen das Wettbe­wer­bsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" handle es sich um gleichwertige Konkur­renz­produkte.

Samsung nimmt Änderungen an Design des Gerätes vor

Nachdem das Gericht noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung "Galaxy Tab 10.1" aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte (Az.: 14c O 194/11), nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung "Galaxy 10.1 N" verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der "Samsung" Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.

Hintergrund des Rechtstreits

Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell "Galaxy Tab 10.1" - auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines so genannten Gemein­schafts­ge­schmacks­musters, aus dem Jahre 2004 durch Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" berufen. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des "Galaxy Tab 10.1 N" gegen das Schutzrecht Apples aus diesem Geschmacks­muster verstoße. Ein Geschmacks­muster ist ein gewerbliches Schutzrecht, das seinem Inhaber die ausschließliche Befugnis zur Benutzung einer ästhetischen Gestaltungsform eines Erzeugnisses verleiht. Es kann z. B. in Form einer Zeichnung hinterlegt werden, anhand derer Ähnlichkeiten zwischen dem Geschmacks­muster und einem Produkt überprüft werden können. Apple hat bereits 2004 eine solche Zeichnung, die die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt, als Geschmacks­muster hinterlegt.

Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbe­wer­bsrecht geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbe­wer­bs­verstoß darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkur­renz­produkt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunft­s­täu­schung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" Herkunft­s­täu­schungen veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.

Nahezu identischen Nachahmung bei geändertem "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr gegeben

Auch insoweit hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunft­s­täu­schung scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es zu einer Presti­ge­über­tragung von den iPad-Geräten auf das Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" komme.

Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten.

Apple greift in Hauptverfahren Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacks­mustern und Wettbe­wer­bsrecht an

Dem Eilverfahren schließt sich ein Haupt­sa­che­ver­fahren an. Insoweit hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacks­mustern und Wettbe­wer­bsrecht angreift.

Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online

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