21.11.2024
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Landgericht Stuttgart Urteil

Apple muss Kunden angebotenen Austausch defekter Akkus des iPhone 5 ermöglichen"Batterie­austausch­programm" sieht keine Einschränkungen vor

Das Landgericht Stuttgart hat entschieden, dass Apple seinen Kunden nicht den im Rahmen des "Batterie­austausch­programms" angebotenen kostenlosen Umtausch defekter Akkus des iPhone 5 unter dem Hinweis darauf verweigern darf, dass ein Drittanbieter das Display ausgetauscht hat.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Da bei einigen Modellen der Reihe "iPhone 5" der Akku defekt war, bot Apple den davon betroffenen Kunden einen kostenlosen Austausch des Bauteils an. Dies wurde jedoch in einem Falle mit der Begründung verweigert, dass ein Drittanbieter das Display ausgetauscht habe, sodass unter Verweis auf angeblich einschlägige Garan­tie­be­din­gungen ein kostenloser Austausch nicht möglich sei.

Verbrau­cher­zentrale rügt Irreführung der Verbraucher

Die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg mahnte Apple daraufhin ab. Die Verbrau­cher­zentrale beanstandete, dass Apple sich mit seinem Verhalten in Widerspruch zum beworbenen "Batte­rie­aus­tausch­programm" gesetzt habe. Dies sei eine klare Irreführung. Sofern der Verbraucher nach den Bedingungen des "Batte­rie­aus­tausch­pro­gramms" Anspruch auf Austausch einer defekten Batterie habe, könne dieser Anspruch nicht durch die Hintertür mit der Begründung ausgehebelt werden, ein Drittanbieter habe das Display ausgetauscht. Denn eine solche Einschränkung sehe das "Batte­rie­aus­tausch­programm" nicht vor. Da Apple sich weigerte, eine strafbewehrte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, kam der Fall vor Gericht.

LG gibt Verbrau­cher­zentrale Recht

Das Landgericht Stuttgart schloss sich den Ausführungen der Verbrau­cher­zentrale an und gab ihr daher Recht. Verbraucher, denen Apple den Austausch mit dieser oder einer ähnlichen Begründung verweigert hat, können sich an die Verbrau­cher­zentrale wenden.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online

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