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- NZV 2019, 310Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2019, Seite: 310
- Landgericht Berlin, Urteil10.11.2016, 41 O 244/15
- Linksabbieger muss bei Regen und Dunkelheit auf Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht mit unbeleuchtetem Fahrzeug rechnenOberlandesgericht Saarbrücken, Urteil19.10.2017, 4 U 29/17
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Kammergericht Berlin Urteil31.01.2019
Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter KreuzungAlleinhaftung des Rechtsabbiegers wegen Rotlichtverstoßes oder Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers
Bei einer ampelgeregelten Kreuzung spricht bei einer Kollision von einem Linksabbieger mit einem entgegenkommenden Rechtsabbieger kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Ist dem Rechtsabbieger entweder ein Rotlichtverstoß oder eine Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers vorzuwerfen, so haftet der allein für den Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im April 2015 kam es auf einer ampelgeregelten Kreuzung in Berlin zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Ein Autofahrer bog bei Grün mit seinem Fahrzeug nach links ab. Für die Linksabbieger bestand eine gesonderte Ampelregelung. Eine ihm entgegenkommende Autofahrerin bog nach rechts ab. Dabei kam es zu einer Kollision, wobei die rechtsabbiegende Autofahrerin mit ihrem Pkw das Fahrzeug des Linksabbiegers seitlich hinten traf. Der Linksabbieger klagte schließlich gegen die Rechtsabbiegerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Anspruch auf Schadensersatz gegen Rechtsabbiegerin
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte hafte allein für die Unfallfolgen. Die Beweisaufnahme zeigte, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug noch nicht die Fußgängerfurt überquert hatte und somit noch nicht im Kreuzungsbereich stand. Die Beklagte sei daher nicht Kreuzungsräumerin gewesen und hätte, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben müssen. Doch selbst wenn sie bereits im Kreuzungsbereich gestanden hätte, sei ihr der Unfall vorzuwerfen. Denn sie hätte nicht ohne auf den bevorrechtigten linkabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.
Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung
Ein Verschulden des Klägers sei nach Auffassung des Kammergerichts nicht festzustellen. Zwar spreche zugunsten des Rechtsabbiegers ein Anscheinsbeweis gegen den entgegenkommenden Linksabbieger dahingehend, dass der Linksabbieger seine Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 4 StVO verletzt hat. Dies gelte aber nicht für den vorliegenden Fall. Denn zum einen scheitere an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüpfungspunkt über § 9 Abs. 4 StVO, weil für die Linksabbieger eine gesonderte Lichtzeichenregelung bestand. Zum anderen fehle es mit Rücksicht auf die gesonderte Lichtzeichenregelung für Linksabbieger an einem typischen Geschehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2020
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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