21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28453

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Kammergericht Berlin Urteil31.01.2019

Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entge­gen­kom­mendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter KreuzungAlleinhaftung des Rechtsabbiegers wegen Rotlicht­ver­stoßes oder Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers

Bei einer ampelgeregelten Kreuzung spricht bei einer Kollision von einem Linksabbieger mit einem entge­gen­kom­menden Rechtsabbieger kein Anscheinsbeweis für ein Verschulden des Linksabbiegers. Ist dem Rechtsabbieger entweder ein Rotlichtverstoß oder eine Nichtbeachtung des Vorrangs des Linksabbiegers vorzuwerfen, so haftet der allein für den Verkehrsunfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: An einem Nachmittag im April 2015 kam es auf einer ampelgeregelten Kreuzung in Berlin zu einem Verkehrsunfall zwischen zwei Pkw. Ein Autofahrer bog bei Grün mit seinem Fahrzeug nach links ab. Für die Linksabbieger bestand eine gesonderte Ampelregelung. Eine ihm entge­gen­kommende Autofahrerin bog nach rechts ab. Dabei kam es zu einer Kollision, wobei die rechts­ab­biegende Autofahrerin mit ihrem Pkw das Fahrzeug des Linksabbiegers seitlich hinten traf. Der Linksabbieger klagte schließlich gegen die Rechts­ab­biegerin auf Zahlung von Schadensersatz. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadensersatz gegen Rechts­ab­biegerin

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Die Beklagte hafte allein für die Unfallfolgen. Die Beweisaufnahme zeigte, dass die Beklagte mit ihrem Fahrzeug noch nicht die Fußgängerfurt überquert hatte und somit noch nicht im Kreuzungs­bereich stand. Die Beklagte sei daher nicht Kreuzungs­räumerin gewesen und hätte, um einen Rotlichtverstoß zu vermeiden, stehen bleiben müssen. Doch selbst wenn sie bereits im Kreuzungs­bereich gestanden hätte, sei ihr der Unfall vorzuwerfen. Denn sie hätte nicht ohne auf den bevorrechtigten linkabbiegenden Gegenverkehr zu achten, unbekümmert losfahren dürfen.

Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entge­gen­kom­mendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter Kreuzung

Ein Verschulden des Klägers sei nach Auffassung des Kammergerichts nicht festzustellen. Zwar spreche zugunsten des Rechtsabbiegers ein Anscheinsbeweis gegen den entge­gen­kom­menden Linksabbieger dahingehend, dass der Linksabbieger seine Sorgfalts­pflichten aus § 9 Abs. 4 StVO verletzt hat. Dies gelte aber nicht für den vorliegenden Fall. Denn zum einen scheitere an der betreffenden Kreuzung der rechtliche Anknüp­fungspunkt über § 9 Abs. 4 StVO, weil für die Linksabbieger eine gesonderte Licht­zei­chen­re­gelung bestand. Zum anderen fehle es mit Rücksicht auf die gesonderte Licht­zei­chen­re­gelung für Linksabbieger an einem typischen Geschehen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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