21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Saarbrücken Urteil10.11.2023

Linksabbieger darf bei Sicht­be­hin­derung nur unter besonderer Vorsicht Gegenverkehr kreuzenGerade­aus­verkehr darf links abbiegende Fahrzeuge rechts überholen

Ist für einen Linksabbieger die Sicht auf den Gegenverkehr durch ein anderes Fahrzeug behindert, so darf er nur unter besonderer Vorsicht den Gegenverkehr kreuzen. Zudem dürfen links abbiegende Fahrzeug rechts überholt werden. Dies hat das Landgericht Saarbrücken entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2021 kam es auf einer Kreuzung im Saarland zu einem Verkehrsunfall zwischen einem Pkw und einem Motorrad. Die Pkw-Fahrerin wollte nach links abbiegen. Zur gleichen Zeit beabsichtigte eine entge­gen­kommende Fahrzeug­führerin aus ihrer Sicht ebenfalls nach links abzubiegen. Dieses Fahrzeug wurde vom Motorradfahrer rechts überholt. Um eine Kollision mit der Pkw-Fahrerin zu vermeiden, bremste der Motorradfahrer und rutschte in den Pkw hinein. Die Fahrerin klagte schließlich gegen Motorradfahrer und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz.

Amtsgericht wies Schaden­s­er­satzklage ab

Das Amtsgericht Saarbrücken wies die Schaden­s­er­satzklage ab. Seiner Auffassung nach hafte die Klägerin allein für die Unfallfolgen, da sie ihre Sorgfalts­pflicht aus § 9 Abs. 3 StVO missachtet habe, indem sie den Beklagten nicht habe durchfahren lassen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.

Landgericht verneint ebenfalls Schaden­s­er­satz­an­spruch

Das Landgericht Saarbrücken bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Sie habe den Unfall wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 3 StVO allein verursacht. Dafür spreche der Beweis des ersten Anscheins.

Keine Erschütterung des Anscheinsbeweis wegen Sicht­be­hin­derung

Zwar könne der Anscheinsbeweis erschüttert werden, so das Landgericht, wenn der Vorfahrts­be­rechtigte bei Beginn des Abbiegevorgangs für den Warte­pflichtigen noch nicht sichtbar war. So lag der Fall hier aber nicht. Die Klägerin habe den Beklagten aufgrund einer Sichtbehinderung durch das ebenfalls abbiegende Fahrzeug nicht erkennen können. Dieser Fall sei nicht geeignet, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Ist die Sicht auf den entge­gen­kom­menden Verkehr ganz oder teilweise behindert, bestehe für den Abbiegenden eine gesteigerte Sorgfalts­pflicht. Die Klägerin hätte sich langsam in den Kreuzungs­bereich hineintasten müssen und hätte nicht darauf vertrauen dürfen, dass kein entge­gen­kom­mender Verkehr vorhanden ist.

Kein Überholen bei unklarer Verkehrslage

Dem Beklagten sei nach Ansicht des Landgerichts kein Überholen bei unklarer Verkehrslage gemäß § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO anzulasten. Es habe für den Beklagten keinen Grund gegeben, nicht darauf vertrauen zu dürfen, dass sein Vorrecht als Gerade­aus­verkehr von abbiegewilligen kreuzenden Fahrzeugführern beachtet würde. Das links abbiegende Fahrzeug habe rechts überholt werden dürfen.

Quelle: Landgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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