Dokument-Nr. 27723
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- NJW-RR 2018, 86Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 86
- Landgericht Saarbrücken, Urteil09.02.2017, 4 O 32/16
- Kein Verstoß des Linksabbiegers gegen Vorfahrtsrecht eines entgegenkommenden bei Rot fahrenden RadfahrersOberlandesgericht Jena, Beschluss07.09.2015, 1 OLG 161 SsRs 53/15
- Kein Anscheinsbeweis gegen Linksabbieger bei Kollision mit entgegenkommendem Rechtsabbieger an ampelgeregelter KreuzungKammergericht Berlin, Urteil31.01.2019, 22 U 211/16
- Linksabbieger darf bei Sichtbehinderung nur unter besonderer Vorsicht Gegenverkehr kreuzenLandgericht Saarbrücken, Urteil10.11.2023, 13 S 33/23
Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil19.10.2017
Linksabbieger muss bei Regen und Dunkelheit auf Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht mit unbeleuchtetem Fahrzeug rechnenGeradeausfahrer muss seine Sichtbarkeit für Linksabbieger nachweisen können
Ein Linksabbieger muss bei Dunkelheit und Regen auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht damit rechnen, dass ein Geradeausfahrer ohne Beleuchtung fährt. Kommt es zu einer Kollision, ist dem Linksabbieger kein Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Behauptet der Geradeausfahrer sichtbar gewesen zu sein, muss er dies nachweisen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im November 2015 zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer zu einem Verkehrsunfall. Zur Unfallzeit herrschte Dunkelheit und Regen. Der Geradeausfahrer hatte vor dem Unfall ein kurz vor der Kreuzung befindliches Tankstellengelände verlassen. Der Linksabbieger behauptete, dass er dabei ohne Licht gefahren sei. Er habe den Geradeausfahrer daher nicht sehen können. Der Geradeausfahrer dagegen behauptete, das Licht eingeschaltet zu haben. Er sei daher sehr wohl sichtbar gewesen. Der Linksabbieger klagte schließlich gegen den Geradeausfahrer und dessen Haftpflichtversicherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 12.500 EUR. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Keine Wartepflicht des Linksabbiegers bei fehlender Sichtbarkeit des Gegenverkehrs
Das Oberlandesgericht Saarbrücken führte zu dem Fall aus, dass eine Wartepflicht für den Linksabbieger gemäß § 9 Abs. 3 StVO nur bestehe, wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar war. Zudem müsse ein Linksabbieger bei Dunkelheit und Regen auf einer Straße mit erhöhtem Verkehrsaufkommen nicht damit rechnen, dass ein Geradeausfahrer ohne Beleuchtung fährt. In einer solchen Konstellation finden die Regeln zum Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers keine Anwendung. Behauptet der Geradeausfahrer dagegen mit Beleuchtung gefahren und sichtbar gewesen zu sein, müsse er dies nachweisen können.
Hälftige Haftungsverteilung aufgrund Unaufklärbarkeit der Unfallverursachung
Das Oberlandesgericht entschied in dem Fall auf eine hälftige Haftungsverteilung, da der genaue Unfallhergang letztendlich nicht aufklärbar sei und damit nur die einfache Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge als Haftungsgrundlage verbleibe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2019
Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)
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