21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil19.10.2017

Linksabbieger muss bei Regen und Dunkelheit auf Straße mit erhöhtem Verkehr­s­auf­kommen nicht mit unbeleuchtetem Fahrzeug rechnenGeradeausfahrer muss seine Sichtbarkeit für Linksabbieger nachweisen können

Ein Linksabbieger muss bei Dunkelheit und Regen auf einer Straße mit erhöhtem Verkehr­s­auf­kommen nicht damit rechnen, dass ein Geradeausfahrer ohne Beleuchtung fährt. Kommt es zu einer Kollision, ist dem Linksabbieger kein Verstoß gegen die Wartepflicht aus § 9 Abs. 3 StVO vorzuwerfen. Behauptet der Geradeausfahrer sichtbar gewesen zu sein, muss er dies nachweisen können. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Saarbrücken hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es an einem Abend im November 2015 zwischen einem Linksabbieger und einem Geradeausfahrer zu einem Verkehrsunfall. Zur Unfallzeit herrschte Dunkelheit und Regen. Der Geradeausfahrer hatte vor dem Unfall ein kurz vor der Kreuzung befindliches Tankstel­len­gelände verlassen. Der Linksabbieger behauptete, dass er dabei ohne Licht gefahren sei. Er habe den Geradeausfahrer daher nicht sehen können. Der Geradeausfahrer dagegen behauptete, das Licht eingeschaltet zu haben. Er sei daher sehr wohl sichtbar gewesen. Der Linksabbieger klagte schließlich gegen den Geradeausfahrer und dessen Haftpflicht­ver­si­cherung auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von über 12.500 EUR. Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Keine Wartepflicht des Linksabbiegers bei fehlender Sichtbarkeit des Gegenverkehrs

Das Oberlan­des­gericht Saarbrücken führte zu dem Fall aus, dass eine Wartepflicht für den Linksabbieger gemäß § 9 Abs. 3 StVO nur bestehe, wenn bei Beginn des Abbiegevorgangs Gegenverkehr bereits sichtbar war. Zudem müsse ein Linksabbieger bei Dunkelheit und Regen auf einer Straße mit erhöhtem Verkehr­s­auf­kommen nicht damit rechnen, dass ein Geradeausfahrer ohne Beleuchtung fährt. In einer solchen Konstellation finden die Regeln zum Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers keine Anwendung. Behauptet der Geradeausfahrer dagegen mit Beleuchtung gefahren und sichtbar gewesen zu sein, müsse er dies nachweisen können.

Hälftige Haftungs­ver­teilung aufgrund Unauf­klär­barkeit der Unfall­ve­r­ur­sachung

Das Oberlan­des­gericht entschied in dem Fall auf eine hälftige Haftungs­ver­teilung, da der genaue Unfallhergang letztendlich nicht aufklärbar sei und damit nur die einfache Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge als Haftungs­grundlage verbleibe.

Quelle: Oberlandesgericht Saarbrücken, ra-online (vt/rb)

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