Dokument-Nr. 24961
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- NJW-RR 2016, 408Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2016, Seite: 408
- NZV 2016, 390Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV), Jahrgang: 2016, Seite: 390
- Amtsgericht Weimar, Urteil13.01.2015
Oberlandesgericht Jena Beschluss07.09.2015
Kein Verstoß des Linksabbiegers gegen Vorfahrtsrecht eines entgegenkommenden bei Rot fahrenden RadfahrersRotlichtverstoß schließt Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus
Biegt ein Autofahrer an einer Kreuzung nach links ab, ohne auf einen entgegenkommenden Radfahrer zu achten, liegt darin kein Verstoß gegen das nach § 9 Abs. 3 StVO geltende Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs, wenn der Radfahrer bei Rot in die Kreuzung einfuhr. Denn ein Rotlichtverstoß schließt das Vorfahrtsrecht des entgegenkommenden Verkehrs aus. Dies hat das Oberlandesgericht Jena entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu: Im Februar 2014 beabsichtigte ein Autofahrer an einer Kreuzung bei Grün nach links abzubiegen. Nachdem der Autofahrer entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren ließ, fuhr er an und übersah dabei ein die Kreuzung ebenfalls überquerender Radfahrer. Es kam aufgrund dessen zu einem Zusammenstoß. Der Autofahrer behauptete im Nachhinein, dass der Radfahrer bei Rot fuhr. Der Radfahrer stritt dies jedoch ab.
Amtsgericht verurteilte Autofahrer zu Geldbuße
Das Amtsgericht Weimar verurteilte den Autofahrer zu einer Geldbuße in Höhe von 70 EUR. Es warf dem Autofahrer einen fahrlässigen Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Radfahrers vor. Wegen der vorrangigen Bedeutung der Durchfahrtsregelung gelte diese auch dann, so das Amtsgericht, wenn der Radfahrer verbotswidrig bei Rot in die Kreuzung eingefahren sein sollte. Gegen diese Entscheidung legte der Autofahrer Rechtsbeschwerde ein.
Oberlandesgericht verneint fahrlässige Verletzung des Vorfahrtsrechts
Das Oberlandesgericht Jena entschied zu Gunsten des Autofahrers und hob daher die Entscheidung des Amtsgerichts auf. Dem Autofahrer sei bisher kein fahrlässiger Verstoß gegen das Vorfahrtsrecht des Radfahrers vorzuwerfen. Es sei fehlerhaft es als unerheblich zu werten, ob der entgegenkommende Verkehr unter Missachtung eines Ampelrotlichts in die Kreuzung eingefahren ist. Denn das Recht zur Vorfahrt nach § 9 Abs. 3 StVO bestehe nur bei einem Recht zum Fahren. Fährt aber ein Radfahrer unter Missachtung eines für ihn geltenden Rotlichts in eine Kreuzung, komme ihm kein Recht zum Fahren und damit auch kein Vorfahrtsrecht zu.
Zurückweisung des Falls ans Amtsgericht
Das Oberlandesgericht wies den Fall zur Aufklärung, ob für den Radfahrer die Ampel auf Rot stand, an das Amtsgericht zurück. Nach bisherigem Sachstand sei dem Autofahrer jedenfalls nur ein Verstoß gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2017
Quelle: Oberlandesgericht Jena, ra-online (vt/rb)
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