18.10.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil21.08.2013

Hartz IV: Kein Mehrbedarf für stillende MütterMehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen

Eine stillende Mutter hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Mehrbedarf. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall machte eine stillende Mutter, die Hartz IV bezieht, einen Mehrbedarf geltend. Sie verwies darauf, dass stillende Mütter in den ersten vier Monaten nach der Geburt des Kindes einen um 635 kcal erhöhten Energiebedarf hätten. Da bei schwangeren, nicht aber bei stillenden Frauen ein Mehrbedarf anerkannt werde, liege eine verfas­sungs­widrige Ungleich­be­handlung vor. Gegen die ablehnende Behör­den­ent­scheidung erhob die Frau aus Wiesbaden Klage.

Erhöhte Mehrbedarf wegen kosten­auf­wändiger Ernährung ist nicht krank­heits­bedingt

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts und der Vorinstanz gaben der Hartz IV-Behörde Recht. Anders als für schwangere Frauen sei ein Mehrbedarf für stillende Mütter gesetzlich nicht vorgesehen. Die Frau könne sich auch nicht auf einen erhöhten Mehrbedarf wegen kosten­auf­wändiger Ernährung berufen, da diese nicht krank­heits­bedingt sei. Ferner liege kein im Einzelfall unabweisbarer besonderer Bedarf vor. Erhöhte Kosten, die typischerweise durch das Stillen auftreten würden, stünden zudem Ersparnisse beim Kauf von Milchnahrung für das Baby gegenüber.

Gesetzgeber muss Mehrbedarf für stillende Mütter nicht regeln

Eine Regelleistung grundsätzlich als Festbetrag zu gewähren, verstoße auch nicht gegen Verfas­sungsrecht, da der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massen­ent­schei­dungen typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe. Der im Regelsatz enthaltene Anteil für Ernährung müsse deshalb nicht dem individuellen Bedarf angepasst werden. Daher müsse der Gesetzgeber einen Mehrbedarf für stillende Mütter auch nicht gesetzlich regeln.

Hinweise zur Rechtslage

Erläuterungen

§ 21 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch (SGB II)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwan­ger­schaftswoche ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(5) Bei Leistungs­be­rech­tigten, die aus medizinischen Gründen einer kosten­auf­wändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungs­be­rech­tigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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