21.11.2024
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Sozialgericht Heilbronn Beschluss20.06.2012

Vater hat keinen Anspruch auf Hartz IV-Mehrbedarf für nicht notwendigen "Abholservice" der KinderFahrten zum väterlichen Wohnort mit öffentlichen Verkehrsmitteln für Kinder zumutbar

Können bei der Mutter lebende Kinder zum Besuch ihres Vaters ohne elterliche Begleitung anreisen, werden aber dennoch vom Vater selbst abgeholt, kann der Vater seine Fahrtkosten nicht als Hartz IV-Mehrbedarf geltend machen. Ansprüche der Kinder auf Fahrt­kos­te­n­er­stattung bleiben hiervon unberührt. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall holte ein im Kreis Ludwigsburg lebender Hartz IV-Empfänger mit seinem eigenen Pkw zweimal im Monat seine 14 und 20 Jahre alten, bei der Mutter im nördlichen Kreis Heilbronn lebenden Kinder zum Wochenendbesuch bei sich ab. Auf seinen Antrag hin bewilligte ihm der Landkreis Ludwigsburg die Übernahme von Fahrtkosten in Höhe von 10 Cent pro einfachem Entfer­nungs­ki­lometer (insgesamt 22,40 Euro pro Besuchs­wo­chenende).

Kinder auf „Abholservice“ ihres Vaters nicht angewiesen

Der auf höhere Fahrt­kos­ten­übernahme gerichtete Eilantrag blieb vor dem Sozialgericht Heilbronn erfolglos. Das Gericht bezweifelte schon, ob dem Vater im konkreten Fall überhaupt ein Anspruch auf Fahrt­kos­ten­übernahme zustehe. Denn die beiden Kinder seien auf den „Abholservice“ ihres Vaters gar nicht angewiesen, sondern könnten die Entfernung zum väterlichen Wohnort bei einer Fahrzeit von rund 90 min je Verbindung und selbst bei mehrmaligem Umsteigen allein mit öffentlichen Verkehrsmitteln meistern. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dies nicht möglich sei, seien weder vom Vater vorgebracht noch sonst ersichtlich. Zudem sei hinsichtlich der Kosten des Umgangsrechts zwischen den Ansprüchen des umgangs­be­rech­tigten Elternteils und denen der Kinder gegenüber den jeweiligen Leistungs­trägern zu unterscheiden. Anspruchs­inhaber für seine Kosten sei der jeweilige Bedürftige - hier also die beiden Kinder. Sollten diese finanziell sich außer Stande sehen, ihre Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln selbst zu zahlen, so stehe es ihnen frei, beim für ihren Wohnort zuständigen Leistungsträger einen entsprechenden Antrag zu stellen.

Hinweis zur Rechtslage:

§ 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozial­ge­richts­gesetz [SGG]:

Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechts­ver­hältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

§ 21 Absatz 6 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende [SGB 2]:

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 6, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

[…]

(6) Bei Leistungs­be­rech­tigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berück­sich­tigung von Einspa­r­mög­lich­keiten der Leistungs­be­rech­tigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durch­schnitt­lichen Bedarf abweicht.

Quelle: Sozialgericht Heilbronn/ra-online

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