21.11.2024
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Sozialgericht Karlsruhe Urteil03.03.2011

Hartz IV-Empfänger hat keinen Anspruch auf Mehrbedarf für kosten­auf­wendige Ernährung bei Lacto­sein­to­leranzAusweichen auf angebotene kostengünstige lactosefreie Kost und Sojaprodukte zumutbar

Ein Bezieher von Arbeits­lo­sengeld II hat keinen Anspruch auf monatlichen Mehrbedarf für kosten­auf­wendige Ernährung bei Lacto­sein­to­leranz. Auch probiotische Nahrungs­er­gän­zungs­mittel beim Bezug von Hartz IV nicht mehrbe­da­rfsfähig. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.

Die 48jährige Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine Raucherin, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts (Arbeits­lo­sengeld II) bezog, machte einen aus medizinischen Gründen bedingten monatlichen Mehrbedarf für kosten­auf­wendige Ernährung geltend. Sie litt an einer Gleich­ge­wichts­s­törung der Darmflora, Gastroenteritis bei nachgewiesener Lacto­sein­to­leranz (Milch­zu­cke­run­ver­träg­lichkeit). Der Mehrbedarf mache den Einkauf teurer Schonkost und von probiotischen Nahrungs­er­gän­zungs­mitteln erforderlich.

Lacto­sein­to­leranz rechtfertigt keine Gewährung eines krank­heits­be­dingten Ernäh­rungs­mehr­bedarfs

Das Sozialgericht Karlsruhe hat die gegen den Ablehnungs- und Wider­spruchs­be­scheid des Jobcenters gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Lacto­sein­to­leranz nicht die Gewährung eines krank­heits­be­dingten Ernäh­rungs­mehr­bedarfs rechtfertige. Für Erkrankungen, die nach dem allgemein anerkannten Stand der Humanmedizin keiner spezifischen Diät, sondern einer so genannten „Vollkost“ bedürfen, werde von Medizinern und Ernäh­rungs­wis­sen­schaftlern ein Mehrbedarf regelmäßig verneint. Ausgenommen hiervon seien nur verzehrende Erkrankungen, die mit gestörter Nährstof­f­aufnahme oder Nährstof­fer­nährung einhergehen. Beispielsweise aufgezählt werden in diesem Zusammenhang fortschreitende oder fortge­schrittene Krebsleiden, HIV- und Aids-Erkrankungen, Erkrankungen an Multipler Sklerose sowie schwere Verläufe entzündlicher Darmer­kran­kungen, wie Morbus Crohn und Colitis ulcerosa. Mit solchen regelmäßig schweren Krank­heits­bildern sei eine bloße Lacto­sein­to­leranz nicht vergleichbar. Bei der Lacto­sein­to­leranz handele es sich um eine weit verbreitete Lebens­mit­te­lun­ver­träg­lichkeit. In Deutschland litten schätzungsweise 15 % der Bevölkerung an einer Lakto­se­in­to­leranz. Der Milch­zu­cke­run­ver­träg­lichkeit könne durch die Vermeidung von lactosehaltiger Kost begegnet werden. Lactosefreie Kost für Erwachsene sei tatsächlich auch keineswegs kosten­auf­wändiger als lactosehaltige Nahrung. Der Klägerin sei deshalb ein Ausweichen auf die in vielen Discountern inzwischen angebotene kostengünstige lactosefreie Kost und insbesondere auch auf sojabasierte Produkte zuzumuten.

Probiotische Nahrungs­er­gän­zungs­mittel ebenfalls nicht mehrbe­da­rfsfähig

Ebenso wenig seien probiotische Nahrungsergänzungsmittel mehrbe­da­rfsfähig. Bei ihnen handele es sich nicht Nahrungsmittel im Sinn des Gesetzes, so dass Kosten dafür im Einzelfall allenfalls von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung zu erstatten seien.

Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online

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