18.10.2024
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Dokument-Nr. 1439

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Sozialgericht Dresden Beschluss02.11.2005

ALG II-Empfänger kann im Einzelfall erhöhten Mehrbedarf für Krankenkost verlangen

Ein Arbeits­lo­sengeld II-Empfänger, der aus verschiedenen Gründen Schonkost einnehmen muss, kann unter Umständen einen höheren Mehrbedarf für Krankenkost verlangen. Der Betrag ist der jährlichen Preis­ent­wicklung anzupassen. Das hat das Sozialgericht Dresden entschieden.

Der 27-jährige Antragsteller aus Dresden bezieht seit dem 1. Februar 2005 Arbeits­lo­sengeld II (ALG II). Er hat eine Spenderniere und leidet an einer chronischen Darmentzündung (Morbus Crohn). Seine Ärztin verschrieb ihm wegen der Nierenkrankheit eiweiß­de­fi­nierte Kost und wegen der Darmkrankheit Vollkost. Die ARGE Dresden erkannte einen monatlichen Mehrbedarf von 30,68 € an. Das entspreche dem Aufwand für die eiweiß­de­fi­nierte Kost, der höher ist als der für die Vollkost. Hiergegen klagte der Antragsteller und beantragte Eilrechtsschutz.

Das Sozialgericht Dresden gab dem Eilantrag teilweise statt. Wegen der Nierenkrankheit muss der Antragsteller teurere Nahrungsmittel kaufen. Durch die Darmerkrankung muss er diese Nahrung in größeren Mengen zu sich nehmen. Daher hat er in diesem besonderen Fall in zweifacher Hinsicht einen erhöhten Bedarf. Der von der ARGE bewilligte Betrag beruht auf Erhebungen aus dem Jahr 1997. Wegen der Preis­ent­wicklung erhöhte das Sozialgericht ihn um 7 %. Insgesamt hat der Antragsteller Anspruch auf 46,50 € monatlich für Krankenkost.

Esther Freistedt, Vorsitzende der 34. Kammer:

Erläuterungen
„In der Regel werden Mehrbedarfe für Krankenkost wegen verschiedener Krankheiten nicht addiert. Es genügt die alleinige Gewährung des höheren Betrages. Wegen der Besonderheit der Erkrankungen reicht das in diesem Fall aber nicht aus. Zusätzlich zu dem Mehrbedarf für Nieren­in­suf­fizienz erhält der Antragsteller die Hälfte des Mehrbedarfes für Morbus Crohn.“

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig.

Gesetzestext:

§ 21 Absatz 5 Sozial­ge­setzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II):

„Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kosten­auf­wändigen Ernährung bedürfen, erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.“

Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge hat 1997 Empfehlungen für die Bemessung der Höhe des Mehrbedarfs für kosten­auf­wän­digere Ernährung herausgegeben. Dieser beträgt für eiweiß­de­fi­nierte Kost 60 DM = 30,68 € und für Vollkost bei Morbus Crohn 50 DM = 25,56€ im Monat.

Quelle: Pressemitteilung des SG Dresden vom 24.11.2005

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