21.11.2024
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Sozialgericht Ulm Urteil14.07.2010

Mutter mit schwerst­be­hin­dertem Ehemann hat Anspruch auf Mehrbe­da­rfs­leis­tungen für Allein­er­ziehendeEntscheidend ist nicht rechtlicher Status "Alleinerziehend", sondern allein­ver­ant­wortliche Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder

Eine Mutter, die mit ihren minderjährigen Kindern und ihrem schwerst­be­hin­derten Ehemann in einem Haushalt wohnt und Hartz IV bezieht, hat Anspruch auf Mehrbedarf für Allein­er­ziehende. Dies entschied das Sozialgericht Ulm.

Im zugrunde liegenden Fall leidet der Ehemann der Klägerin an einer langsam forts­chrei­tenden amyotrophen Lateralsklerose. Es handelt sich hierbei um eine unheilbare degenerative Erkrankung des motorischen Nervensystems, die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußert. Der Ehemann der Klägerin sitzt im Rollstuhl, ist vom Hals abwärts gelähmt, kann den Kopf nur noch mit Mühe halten, wird aufgrund einer Schluckstörung über eine Sonde ernährt und 16 Stunden täglich über eine Maske beatmet.

Gewährung von Mehrbedarf für Allein­er­ziehende geschah versehendlich

Der beklagte Grund­si­che­rungs­träger forderte von der Klägerin im vorliegenden Fall einen bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende zurück. Die Gewährung sei versehentlich erfolgt. Die Klägerin habe aber keinen Anspruch auf den Zuschlag, weil sie mit ihrem Ehemann zusammenwohne

Mutter muss Alltag mit Kindern allein bewältigen und hat daher Anspruch auf Mehrbedarf für Allein­er­ziehende

Das Sozialgericht hat entschieden, dass der Klägerin der gewährte Mehrbedarf zusteht. Es kommt nicht darauf an, mit wem die Klägerin zusammenwohnt, oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status Allein­er­ziehende ist, sondern ob sie für die Pflege und Erziehung der mit ihr lebenden minderjährigen Kindern alleine sorgt. Die Klägerin muss den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen, ohne dabei auf tatkräftige Unterstützung ihres Mannes hoffen zu können. Vielmehr muss sie auch ihren Ehemann noch rund um die Uhr versorgen. Sie unterliegt mindestens den gleichen Einschränkungen wie Allein­er­ziehende, die mit ihren Kindern alleine leben. Insofern steht ihr auch ein Mehrbedarf für Allein­er­ziehende zu.

Quelle: Sozialgericht Ulm/ra-online

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