15.11.2024
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Dokument-Nr. 6539

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Sozialgericht Dortmund Urteil28.04.2008

Alg II: Kein Mehrbedarf für Allein­er­ziehende bei Mithilfe der GroßelternKeine alleinige Sorge der Mutter

Allein­er­ziehende, die ihr Kind von den Großeltern mitbetreuen lassen, können den Mehrbe­da­rfs­zu­schlag zum Arbeits­lo­sengeld II verlieren.

Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle einer 23-jährigen Langzeit­a­r­beitslosen aus Lippstadt, die mit ihrem Säugling zunächst im Haushalt ihrer Eltern lebte. Ihr Vater versuchte, Pflege- und Betreu­ungs­leis­tungen für seine Enkeltochter der Sozialbehörde in Rechnung zu stellen. Daraufhin lehnte die Arbeit Hellweg Soest die Gewährung eines Mehrbe­da­rfs­zu­schlages von 36 % zum Arbeits­lo­sengeld II ab, weil die Kindsmutter nicht allein für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter sorge.

Gericht: Leistungs­emp­fängerin nimmt nicht die alleinige Sorge vor - Großelternteil wirken gleich­be­rechtigt und unentgeltlich mit

Zu Recht, wie das Sozialgericht Dortmund auf die Klage der arbeitslosen Mutter entschied. Die erforderliche alleinige Sorge der Leistungs­emp­fängerin für ihr Kind liege nur dann vor, wenn kein anderer - dies könne auch ein Großelternteil sein - gleich­be­rechtigt und unentgeltlich in erheblichem Umfang mitwirke. Die Rechnungen des Großvaters dokumentierten seine erheblichen Betreu­ungs­leis­tungen zu Tages- und Nachtzeiten. Auch die gemeinsame Haushalts­führung spreche hierfür. Die Bezahlung der Betreu­ungs­leis­tungen sei lediglich gegenüber der Beklagten, nicht aber der Klägerin verlangt worden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 19.08.2008

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