18.10.2024
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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil12.03.2013

ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Mehrbedarf wegen kosten­auf­wändiger Ernährung bei Lakto­se­in­to­leranzVegetarier kann nicht fiktiv mit einem sich nicht vegetarisch ernährenden lakto­sein­to­le­ranten Leistungs­emp­fänger gleichgestellt werden

Entstehen einem Leistungs­emp­fänger von Arbeits­lo­sengeld II mit Lakto­se­in­to­leranz aufgrund seiner vegetarischen Lebensweise tatsächlich keine Mehrkosten gegenüber einem Gesunden, hat er keinen Anspruch auf Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kosten­auf­wändiger Ernährung. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz.

Grundsätzlich deckt der im Rahmen der Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem SGB II ("Hartz-IV") gewährte Regelbedarf die Kosten der gesamten Ernährung ab. Etwas anderes gilt aber bei Leistungs­be­rech­tigten, die aus medizinischen Gründen einer kosten­auf­wändigen Ernährung bedürfen; diese erhalten einen Mehrbedarf in angemessener Höhe.

Kläger macht Mehraufwand aufgrund einer Lakto­se­in­to­leranz geltend

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, der seit Jahren Vegetarier ist und kein Fleisch, keinen Fisch bzw. keine Produkte, die Gelatine enthalten, verzehrt, machte gegenüber dem Jobcenter geltend, dass er höhere Kosten für den Kauf von Milcher­satz­pro­dukten habe, nachdem bei ihm mittels eines oralen Lakto­se­to­le­ranztests eine Milch­zu­cke­run­ver­träg­lichkeit festgestellt worden war.

Vegetarier hat durch ersparte Aufwendungen für Fisch und Fleisch geringfügig geringere Ausgaben für Lebensmittel

Der vom Landes­so­zi­al­gericht Rheinland-Pfalz beauftragte Ernäh­rungs­berater kam in seinem ernäh­rungs­wis­sen­schaft­lichen Gutachten zu dem Ergebnis, dass dies zwar zutreffen könne, wenn sich ein Lakto­sein­to­le­ranter mit Fleisch und Fisch ernähre, nicht jedoch für einen sich vegetarisch Ernährenden. Aufgrund der ersparten Aufwendungen für Fleisch und Fisch habe der Kläger gegenüber einem sich mit einer normalen Vollkost ernährenden Leistungs­emp­fänger sogar geringfügig geringere Ausgaben, unter der Voraussetzung dass nur die preiswertesten Lebensmittel genommen werden.

Aus persönlichen Gründen bevorzugte Produkte für die Höhe des Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II ohne Belang

Gestützt auf dieses Gutachten bestätigte daher das Landes­so­zi­al­gericht im Wesentlichen das erstin­sta­nzliche Urteil des Sozialgerichts Koblenz. Der Kläger könne nicht verlangen, fiktiv so gestellt zu werden wie ein sich nicht vegetarisch ernährender Leistungs­emp­fänger, der keinen Milchzucker vertrage. Auch komme es für die Frage des medizinisch bedingten Mehrbedarfs allein darauf an, welche Kosten dem Kläger ausgehend von seiner Größe und seinem Gewicht für eine seinen Nährstoffbedarf ausreichend abdeckende laktosefreie Ernährung entstünden. Bevorzuge der Kläger aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte, sei dies für die Höhe seines Anspruchs auf Arbeits­lo­sengeld II ohne Belang.

Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online

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