21.11.2024
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Sozialgericht Darmstadt Urteil31.03.2016

Hartz IV-Empfänger mit Lakto­se­in­to­leranz hat keinen Anspruch auf höhere LeistungenAnspruch auf Mehrbedarf wegen kosten­auf­wändiger Ernährung besteht nur bei massivem Untergewicht

Das Sozialgericht Darmstadt hat entschieden, dass ein Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch auf Mehrbedarf wegen kosten­auf­wändiger Ernährung zusteht, da Lakto­se­in­to­leranz zwar als eine Erkrankung anzusehen, die notwendige Krankenkost aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kosten­auf­wändiger ist.

Der 54 Jahre alte Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls bezieht seit 2008 Hartz IV-Leistungen und beantragte im August 2013 zusätzliche Leistungen für laktosefreie Kost. Hierzu legte er ein Schreiben seines Hausarztes vor, wonach bei ihm eine Laktoseintoleranz bestehe. Die Behörde lehnte den Antrag ab. Bei dieser weitver­breiteten Lebens­mit­te­lun­ver­träg­lichkeit genüge es, milch­zu­cke­r­haltige Kost zu meiden. Dies sei nicht mit besonderen Kosten verbunden, zumal mittlerweile in vielen Discountern günstige laktosefreie Produkte angeboten würden. Ein Mehrbedarf an Leistungen könne nur anerkannt werden, wenn der Hilfeempfänger unter einem massiven Untergewicht leide und bei der Ernäh­rungs­um­stellung ein Gewichtsverlust ausgeglichen werden müsse.

Lakto­se­in­to­leranz verursacht als Erkrankung keine höheren Kosten

Das Sozialgericht Darmstadt gab der Behörde im Ergebnis Recht. Zwar stelle die Lakto­se­in­to­leranz eine Erkrankung dar. Die notwendige Krankenkost sei aber im Vergleich zur üblichen Ernährung nicht kosten­auf­wändiger. Nach dem aktuellen Stand der Ernäh­rungs­wis­sen­schaft erfordere die Lakto­se­in­to­leranz regelmäßig nur das Weglassen bestimmter Lebensmittel, die nicht vertragen werden. In geringen Mengen verursache Laktose meist keine Beschwerden. Daher könne auch der Kalziumbedarf in der Regel durch Milchprodukte gedeckt werden, die nur sehr geringe Mengen an Laktose enthalten (z.B. reifer Käse). Deshalb sei aus gesund­heit­lichen Gründen kein Verzehr spezieller laktosefreier Produkte nötig. Nur in Ausnahmefällen gelte etwas anderes, etwa im Fall einer besonders schweren Lakto­se­in­to­leranz, bei der gar keine Laktose vertragen werde. Ein solcher Ausnahmefall liege bei dem Kläger nicht vor. Wenn der Kläger nicht aus gesund­heit­lichen, sondern aus persönlichen Gründen bestimmte Produkte - wie etwa laktosefreie Schokolade - verzehren wolle, habe er deswegen keinen Anspruch auf höhere Leistungen.

Quelle: Sozialgericht Darmstadt/ra-online

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