22.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Hessisches Landessozialgericht Urteil24.03.2015

Unfall­versicherungs­schutz: Nur der Weg zum Essen ist in der Mittagspause versichertVersi­che­rungs­schutz entfällt bei Unterbrechung des Wegs zur Verrichtung privater Tätigkeiten

Arbeitnehmer sind während ihrer Arbeit gesetzlich unfall­ver­sichert. In Pausen sind Wege zwecks Nahrungs­aufnahme versichert. Werden diese Wege wegen anderer privater Angelegenheiten - wie z.B. des Abholens von Kleidungs­stücken aus der Reinigung - unterbrochen, entfällt der Versi­che­rungs­schutz. Der Arbeitnehmer hat im Zweifel den Beweis zu erbringen, dass er im konkreten Zeitpunkt des Unfal­le­r­eig­nisses mit der Motivation auf Nahrungs­aufnahme unterwegs gewesen ist. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Streitfall stürzte eine 52-jährige Sekretärin in der Mittagspause auf einer Treppe zur B-Ebene an der Hauptwache in Frankfurt am Main und zog sich eine Halsma­rk­quet­schung zu.

Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnt Entschädigung mit Hinweis auf private Tätigkeiten der Verunfallten zum Unfallzeitpunkt ab

Die Berufungs­ge­nos­sen­schaft lehnte eine Entschädigung mit der Begründung ab, dass sich die Frau zum Unfallzeitpunkt auf dem Weg zu einer Reinigung befunden habe, um dort Kleidungsstücke abzuholen. Diese private Verrichtung habe im Vordergrund gestanden, so dass die verunglückte Frau zum Unfallzeitpunkt keiner versicherten Tätigkeit nachgegangen sei. Dies ergebe sich aus den Angaben der verletzten Frau gegenüber einer Mitarbeiterin der Berufsgenossenschaft wenige Tage nach dem Unfall. Die Verletzte hat demgegenüber vorgebracht, dass sie sich auf die Treppe zur B-Ebene in jedem Fall auch zwecks Nahrungs­aufnahme in einem neben der Reinigung gelegenen Fastfood-Restaurant begeben habe.

Motivation zum Essenholen nicht bewiesen

Für das Hessische Landes­so­zi­al­gericht war nach Vernehmung von Zeugen und Würdigung der erhobenen Beweise dennoch nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die Klägerin sich mit dem Ziel der Nahrungs­aufnahme in dem Fastfood-Restaurant auf die Treppe zur B-Ebene begeben habe. Die Beweislast für ihre Motivation trage hierbei die Klägerin.

Hinweise zur Rechtslage

§ 2 Sozial­ge­setzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

(1) Kraft Gesetzes sind versichert

1. Beschäftigte, [...]

§ 8 SGB VII

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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