18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Bayerisches Landessozialgericht Urteil31.10.2013

Sturz beim Autowaschen ist kein ArbeitsunfallÜberwiegend privat genutztes Fahrzeug stellt kein Arbeitsgerät dar und schließt somit den gesetzlichen Unfall­versicherungs­schutz aus

Wer als Unternehmer seine Geschäftsfahrt unterbricht, um sein sonst überwiegend privat genutztes Fahrzeug zu waschen und sich dabei verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall. Dies entschied das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht.

Der Kläger des zugrunde Falls betreibt als selbstständiger Unternehmer eine Drogerie mit angegliederter Lotto-Annahmestelle. Dazu nutzt er auch seinen Privatwagen. Auf der Fahrt zwischen der Lotto-Bezirksstelle und seiner Drogerie machte der Kläger Halt zum Autowaschen. In der Waschanlage rutschte er auf einer Eisplatte aus und erlitt erhebliche Beinver­let­zungen.

Autowaschen ist keine versicherte Tätigkeit

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht entschied, dass die Autowäsche nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist. Das Autowaschen war nicht der versicherten Unter­neh­mer­tä­tigkeit zuzurechnen. Die Autowäsche war nicht für die sichere Weiterfahrt akut erforderlich. Der PKW war auch kein Arbeitsgerät, weil es überwiegend privat genutzt wurde.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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