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Sozialgericht Berlin Urteil23.01.2013

Armbruch während Raucherpause kein ArbeitsunfallBeim Rauchen handelt es sich um eine Priva­tent­scheidung des Rauchers, die keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit hat

Wer sich auf dem Rückweg von der Raucherpause zum Arbeitsplatz verletzt, erleidet keinen Arbeitsunfall und steht damit nicht unter dem Schutz der Unfall­ver­si­cherung. Das Rauchen ist eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit. Deshalb besteht bei einer Verletzung kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegen die gesetzliche Unfall­ver­si­cherung. Dies geht aus einer Entscheidung des Sozialgerichts Berlin hervor.

Dem vorzuliegenden Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die damals 46 jährige Klägerin aus Berlin-Neukölln arbeitete als Pflegehelferin in einem Berliner Seniorenheim. Im Januar 2012 ging sie wegen des im Gebäude geltenden Rauchverbots auf eine Zigarette vor die Tür. Auf dem Rückweg zu ihrem Arbeitsplatz stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Dieser verlor einen Eimer Wasser, die Klägerin rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Klägerin meinte, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft für Gesund­heits­dienst und Wohlfahrts­pflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen erhob die Klägerin im September 2012 Klage.

Einlage einer Raucherpause hat keinen Bezug zur beruflichen Tätigkeit

Das Sozialgericht Berlin bestätigte die Auffassung der Unfallversicherung und wies die Klage ab. Der Weg von und zur Raucherpause sei nicht der unfall­ver­si­che­rungs­rechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung der Klägerin, ob sie zum Rauchen gehe oder nicht. Ein Bezug zur beruflichen Tätigkeit bestehe nicht.

Zwischen Nahrungs­aufnahme und Rauchen muss unterschieden werden

Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrecht­zu­er­halten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.

Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online

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