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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Urteil29.11.2012

Amokfahrt in Blumenstand des Opfers ist nicht als "Arbeitsunfall" anzuerkennenSchutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung entfällt, wenn Beweggründe des Vorfalls dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind

Wer am Arbeitsplatz verletzt wird, steht grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung. Entscheidend für die Frage, ob auch ein Angriff (z. B. Überfall oder - wie hier - Amokfahrt) als Arbeitsunfall anzusehen ist, ist das Motiv des Angreifers. Der Schutz der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung entfällt nur dann, wenn die Beweggründe dem persönlichen Bereich der Beteiligten zuzurechnen sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Berlin-Brandenburg hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die in Berlin-Neukölln wohnende Klägerin war Eigentümerin eines Blumenstandes. Während die damals 45-jährige Frau am 13. November 2009 vor dem Klinikum Neukölln Blumen verkaufte, raste ihr ehemaliger Ehemann mit einem gemieteten Klein­trans­porter in ihren Stand. Die Klägerin wurde lebens­ge­fährlich verletzt, erlitt insbesondere vielfache Knochenbrüche. Wenige Stunden zuvor hatte der Täter bereits versucht, auch seine aktuelle Partnerin in einer Laubenkolonie zu erstechen. Nach seiner Verhaftung brachte sich der Täter im Unter­su­chungs­ge­fängnis um.

Berufs­ge­nos­sen­schaft erkennt Unfall nicht als "Arbeitsunfall" an

Die beklagte Berufs­ge­nos­sen­schaft Handel und Waren­dis­tri­bution lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Es habe sich um einen rein privaten Konflikt gehandelt. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und dem Vorfall habe nicht bestanden.

Motiv des Angreifers war ein massiver Schädi­gungs­wunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau

In erster Instanz gab das Sozialgericht Berlin der Klage statt (vgl. Urteil vom 22. Februar 2011, S 25 U 406/10). Entscheidend war hier die Wertung des Gerichts, dass es auch Anhaltspunkte für ein berufsbezogenes Motiv des Täters gegeben haben könnte. Auf die Berufung der in erster Instanz unterlegenen Berufs­ge­nos­sen­schaft hob das Landes­so­zi­al­gericht nun die Entscheidung des Sozialgerichts auf und wies die Klage ab. Das Landes­so­zi­al­gericht bewertete den Sachverhalt anders als das Sozialgericht und rechnete die Beweggründe des Angreifers ausschließlich dem persönlichen Bereich der Beteiligten zu. Ausschlaggebend hierfür war eine intensive Auswertung der straf­recht­lichen Ermitt­lungs­er­gebnisse, darunter u.a. die Angaben des Angreifers gegenüber der Polizei. Insgesamt erschließe sich als Motiv des Angreifers vor allem ein massiver Schädi­gungs­wunsch gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau; irgendein betrie­bs­be­zogenes Motiv sei nicht ersichtlich.

Quelle: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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