03.12.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil23.10.2012

Keine Entschädigung für Mobbing am ArbeitsplatzUnfallkasse muss gesundheitliche Folgen nicht als Berufskrankheit anerkennen

Mobbing am Arbeitsplatz und seine gesund­heit­lichen Folgen sind weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu entschädigen. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Frau aus dem Landkreis Fulda aufgrund negativer Gerüchte am Arbeitsplatz gemobbt. Sie leidet an psychischen Gesund­heits­s­tö­rungen, die sie auf das Mobbing am Arbeitsplatz zurückführt. Hierfür beantragte sie gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung eine Entschädigung. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag ab, da eine Berufskrankheit nicht vorliege.

Gericht verneint Berufskrankheit

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­ge­richts – ebenso wie die Vorinstanz – gaben der Unfallkasse Recht gegeben. Mobbing und die hierauf beruhenden Gesund­heits­be­ein­träch­ti­gungen seien keine anerkannte Berufskrankheit. Die Erkrankung könne auch nicht "wie" eine Berufskrankheit entschädigt werden, weil keine Erkenntnisse vorlägen, dass eine bestimmte Berufsgruppe bei ihrer Tätigkeit in weitaus höherem Grade als die übrige Bevölkerung Mobbing ausgesetzt sei. Vielmehr komme Mobbing in allen Berufsgruppen sowie im privaten Umfeld vor. Da keine zeitlich auf höchstens eine Arbeitsschicht begrenzte Einwirkung vorliege, sei ferner auch kein Arbeitsunfall anzuerkennen.

Hinweise zur Rechtslage

Unfallversicherung

Unfallversicherung - SGB VII)'>

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzt, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

§ 9 SGB VII

(1) Berufs­krank­heiten sind Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufs­krank­heiten bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2,3 oder 6 begründenden Tätigkeit erleiden. Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechts­ver­ordnung solche Krankheiten als Berufskrankheit zu bezeichnen, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind; [...]

(2) Die Unfall­ver­si­che­rungs­träger haben eine Krankheit, die nicht in der Rechts­ver­ordnung bezeichnet ist oder bei der die dort bestimmten Voraussetzungen nicht vorliegen, wie eine Berufskrankheit als Versi­che­rungsfall anzuerkennen, sofern im Zeitpunkt der Entscheidung nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Bezeichnung nach Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind [...]

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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