21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 5061

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Urteil25.10.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 593/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2008, 675Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2008, Seite: 675
  • GesR 2008, 135Zeitschrift: GesundheitsRecht (GesR), Jahrgang: 2008, Seite: 135
  • MDR 2008, 511Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2008, Seite: 511
  • NJW-Spezial 2008, 84 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2008, Seite: 84, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2008, 223Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2008, Seite: 223
  • VersR 2008, 1654Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2008, Seite: 1654
  • ZTR 2008, 215Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2008, Seite: 215
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil06.03.2006, 16 Sa 76/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil25.10.2007

Mobbing-Opfer kann vom Arbeitgeber Schmerzensgeld verlangen - Anspruch auf Entlassung des mobbenden Kollegen besteht nichtBAG zu Ansprüchen wegen Mobbing

Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Vorgesetzten über einen längeren Zeitraum schikaniert wird, kann er seinen Arbeitgeber auf Schadensersatz verklagen. Der Arbeitgeber haftet für Verdien­st­ausfall, Behand­lungs­kosten und Schmerzensgeld. Dagegen kann er nicht die Entlassung des "Peinigers" verlangen. Dies hat das Bundes­arbeitsgericht entschieden.

Der Kläger ist seit Juli 1987 in der Klinik der Beklagten als Neurochirurg beschäftigt. Seit dem 1. Juli 1990 ist er Erster Oberarzt der Neuro­chir­ur­gischen Abteilung, ab Anfang 2001 war er deren kommissarischer Leiter. Seine Bewerbung um die Chefarztstelle blieb erfolglos. Ab 1. Oktober 2001 bestellte die Beklagte einen externen Bewerber zum Chefarzt, von dem sich der Kläger seit Mai 2002 "gemobbt" fühlt. Ein von der Beklagten in die Wege geleitetes "Konflikt­lö­sungs­ver­fahren" blieb erfolglos. Von November 2003 bis Juli 2004 war der Kläger wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Seit Oktober 2004 ist er erneut krank.

Der Kläger verlangt, dass die Beklagte das Anstel­lungs­ver­hältnis mit dem Chefarzt beendet, hilfsweise, dass sie ihm einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz anbietet, an dem er Weisungen des Chefarztes der Neurochirurgie nicht unterliegt. Außerdem verlangt er Schmerzensgeld. Er meint, die Beklagte hafte dafür, dass der Chefarzt sein Persön­lich­keitsrecht verletzt habe. Die Beklagte bestreitet "Mobbing­hand­lungen" des Chefarztes. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um das Verhältnis zwischen Kläger und Chefarzt zu entspannen. Eine andere adäquate Tätigkeit für den Kläger sei nicht vorhanden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Das Landes­a­r­beits­gericht hat festgestellt, der Chefarzt habe "mobbingtypische Verhal­tens­weisen" gezeigt, die sowohl den zwischen­mensch­lichen Umgang als auch die Respektierung der Position des Klägers als Erster Oberarzt betroffen hätten. Dennoch hat es einen Schmer­zens­geldan­spruch verneint, weil der Chefarzt nicht habe erkennen können, dass der Kläger auf Grund der Ausein­an­der­set­zungen psychisch erkranken werde.

Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen, da der Chefarzt die psychische Erkrankung des Klägers schuldhaft herbeigeführt habe. Für den Schmer­zens­geldan­spruch habe die Beklagte einzustehen, da der Chefarzt ihr Erfül­lungs­gehilfe sei. Über die Höhe des Schmer­zens­geldes muss das Landes­a­r­beits­gericht entscheiden. Auch ist noch zu prüfen, ob der Kläger unmittelbar Ansprüche gegen die Beklagte hat, weil diese möglicherweise ihre Verpflichtung verletzt hat, den Kläger vor gesund­heit­lichen Beein­träch­ti­gungen am Arbeitsplatz zu schützen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/07 des BAG vom 25.10.2007

der Leitsatz

Der Arbeitgeber haftet nach § 278 BGB für Schäden, die einer seiner Arbeitnehmer dadurch erleidet, dass ihn sein Vorgesetzter schuldhaft in seinen Rechten verletzt.

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