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- ArbRB 2007, 320Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2007, Seite: 320
- MDR 2007, 1380Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1380
- NZA 2007, 1154Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 1154
- ZTR 2008, 100Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2008, Seite: 100
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil23.03.2006, 8 Sa 949/05
Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2007
Bundesarbeitsgericht stärkt "Mobbing"-Opfer - Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen MobbingsMobbing in Gesamtschau zu beurteilen
Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen "Mobbings" geltend gemacht werden. Das gilt, wenn einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.
Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persönlichkeitsverletzung geltend.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BAG vom 16.05.2007
der Leitsatz
In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusammensetzenden Verletzungshandlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.
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