18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 4266

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Urteil16.05.2007Bundesarbeitsgericht8 AZR 709/06
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2007, 320Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2007, Seite: 320
  • MDR 2007, 1380Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2007, Seite: 1380
  • NZA 2007, 1154Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2007, Seite: 1154
  • ZTR 2008, 100Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2008, Seite: 100
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil23.03.2006, 8 Sa 949/05
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil16.05.2007

Bundes­a­r­beits­gericht stärkt "Mobbing"-Opfer - Keine Ausschlussfrist für Ansprüche wegen MobbingsMobbing in Gesamtschau zu beurteilen

Auch wenn im Arbeitsvertrag eine Ausschlussfrist für Schadensersatz- und Entschä­di­gungs­ansprüche vereinbart wurde, können Ansprüche wegen "Mobbings" geltend gemacht werden. Das gilt, wenn einzelne Verletzungen des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Es ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschä­di­gungs­ansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts und damit für Ansprüche aus mobbing­be­dingten Verlet­zungs­hand­lungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen. Länger zurückliegende Vorfälle sind zu berücksichtigen, soweit sie in einem Zusammenhang mit den späteren „Mobbing“-Handlungen stehen.

Der Kläger, Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, war bei der Beklagten bzw. deren Rechts­vor­gän­ge­rinnen seit 1987 beschäftigt. Er trägt vor, er sei im Laufe seiner Beschäftigung in vielfältiger Weise systematischen „Mobbing“-Handlungen ausgesetzt gewesen und deswegen psychisch bedingt arbeitsunfähig erkrankt. Er machte mit der Klage Ansprüche auf Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung wegen Persön­lich­keits­ver­letzung geltend.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, wobei das Landes­a­r­beits­gericht seine Entscheidung mit der Nichteinhaltung der Ausschlussfrist durch den Kläger begründet hat. Es hat dabei nur Einzelakte berücksichtigt, die innerhalb von sechs Monaten vor der erstmaligen Geltendmachung der Ansprüche lagen. Die Revision des Klägers führte zur Zurück­ver­weisung des Rechtsstreits an das Landes­a­r­beits­gericht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/07 des BAG vom 16.05.2007

der Leitsatz

In Mobbing-Fällen beginnt die Ausschlussfrist wegen der systematischen, sich aus mehreren einzelnen Handlungen zusam­men­set­zenden Verlet­zungs­handlung regelmäßig erst mit der zeitlich letzten Mobbing-Handlung.

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