21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil11.07.2018

Kein Anspruch auf Änderung der Versi­che­rungs­nummer aufgrund geänderten GeburtsdatumsRenten­ver­si­cherung kann sich auf Erstangabe des Versicherten Berufen

Die erste Angabe des Versicherten über sein Geburtsdatum gegenüber einem Sozia­l­leis­tungs­träger oder einem Arbeitgeber ist für die Vergabe der Versi­che­rungs­nummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum begründet keinen Anspruch auf Änderung der Versi­che­rungs­nummer. Dies hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht nunmehr in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall reiste ein in Äthiopien geborener Mann im Jahre 1983 ohne Ausweispapiere in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er wurde als Asylbe­rech­tigter anerkannt und besitzt seit dem Jahr 1993 die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit. Die Deutsche Rentenversicherung vergab ihm eine Versi­che­rungs­nummer unter Verwendung des Geburtsdatums 17. Oktober 1963, welches er erstmals gegenüber dem Arbeitsamt angegeben und in der Folgezeit verwendet hat.

Rechts­me­di­zi­nisches Gutachten weist auf anderes Geburtsjahr hin

Im Jahr 2013 beantragte der in Frankfurt am Main wohnende Versicherte das Geburtsdatum auf den 17. Oktober 1951 zu ändern und eine neue Versi­cher­ten­nummer zu vergeben. Ein rechts­me­di­zi­nisches Gutachten habe ergeben, dass er wahrscheinlich zwischen 1947 und 1955 geboren sei. Das Amtsgericht Frankfurt habe deshalb das Standesamt angewiesen, die Geburtsdaten im Heirats- und Familienbuch auf das Geburtsdatum 17.Oktober 1951 - als Mittelwert - zu berichtigen. Ferner verwies der Versicherte darauf, dass in Äthiopien früher keine Geburtsurkunden ausgestellt worden seien. Seine Geburtsurkunde mit dem Geburtsdatum 17. Oktober 1946 sei erst im Jahr 1999 erstellt worden. Die Renten­ver­si­cherung lehnte eine Änderung der Versi­che­rungs­nummer mit der Begründung ab, dass das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe.

Vergabe der Versi­che­rungs­nummer grundsätzlich nur einmal

Die Gerichte beider Instanzen gaben der Renten­ver­si­cherung Recht. Der Versicherte habe keinen Anspruch auf eine andere Versi­che­rungs­nummer. Die Versi­che­rungs­nummer werde grundsätzlich nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Versicherte eine Urkunde mit einem anderen Geburtsdatum vorlege, deren Original vor dem Zeitpunkt der ersten Angabe gegenüber einem Sozialleistungsträger ausgestellt worden sei. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozia­l­leis­tungen in den Fällen vermieden werden, in denen aufgrund einer Änderung von Geburtsdaten ein längerer oder früherer Sozia­l­leis­tungsbezug beantragt werde. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen, die in der jeweiligen ausländischen Rechtsordnung nicht damit verbunden seien.

Erstmals angegebene Geburtsdatum maßgeblich

Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozia­l­leis­tungs­träger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17. Oktober 1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.

Erläuterungen

Hinweise zur Rechtslage

§ 33 a Sozial­ge­setzbuch Erstes Buch (SGB I)

(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozia­l­leis­tungs­träger (...) ergibt.

(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß

1. ein Schreibfehler vorliegt oder

2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versi­che­rungs­nummer oder eines anderen in den Sozia­l­leis­tungs­be­reichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.

§ 147 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(1) Die Datenstelle der Renten­ver­si­cherung kann für Personen eine Versi­che­rungs­nummer vergeben, wenn dies zur perso­nen­be­zogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versi­che­rungs­nummer zu vergeben.

(2) Die Versi­che­rungs­nummer einer Person setzt sich zusammen aus

1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Renten­ver­si­cherung,

2. dem Geburtsdatum (...)

§ 152 SGB VI

(1) Das Bundes­mi­nis­terium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates (...)

3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versi­che­rungs­nummer sowie über ihre Änderung,

(...) zu bestimmen.

§ 3 Verordnung über die Versi­che­rungs­nummer, die Kontoführung und den Versi­che­rungs­verlauf in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung (Versi­che­rungs­nummern-, Kontoführungs- und Versi­che­rungs­ver­laufs­ver­ordnung)

(1) Eine Versi­che­rungs­nummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versi­che­rungs­nummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versi­che­rungs­nummern, die aufgrund einer nach § 33 a des Ersten Buches Sozial­ge­setzbuch zu berück­sich­ti­genden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versi­che­rungs­nummer.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ ra-online

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