Mit der entsprechenden gesetzlichen Regelung habe der Gesetzgeber die Anknüpfung an das "wahre" Geburtsdatum aufgegeben. Maßgeblich sei hier vielmehr das erstmals gegenüber einem Sozialleistungsträger angegebene Geburtsdatum. Dieses sei aufgrund der ersten Angaben des Versicherten gegenüber dem Arbeitsamt vorliegend der 17. Oktober 1963. Es liege zudem weder ein Schreibfehler, noch eine Urkunde mit einem abweichenden Geburtsdatum vor, die den dargestellten Anforderungen entspricht.
Erläuterungen
Hinweise zur Rechtslage
§ 33 a Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)
(1) Sind Rechte oder Pflichten davon abhängig, daß eine bestimmte Altersgrenze erreicht oder nicht überschritten ist, ist das Geburtsdatum maßgebend, das sich aus der ersten Angabe des Berechtigten oder Verpflichteten oder seiner Angehörigen gegenüber einem Sozialleistungsträger (...) ergibt.
(2) Von einem nach Absatz 1 maßgebenden Geburtsdatum darf nur abgewichen werden, wenn der zuständige Leistungsträger feststellt, daß
1. ein Schreibfehler vorliegt oder
2. sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Angabe nach Absatz 1 ausgestellt worden ist, ein anderes Geburtsdatum ergibt.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Geburtsdaten, die Bestandteil der Versicherungsnummer oder eines anderen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs verwendeten Kennzeichens sind, entsprechend.
§ 147 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Die Datenstelle der Rentenversicherung kann für Personen eine Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung der Daten für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erforderlich oder dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.
(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus
1. der Bereichsnummer des zuständigen Trägers der Rentenversicherung,
2. dem Geburtsdatum (...)
§ 152 SGB VI
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates (...)
3. das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
(...) zu bestimmen.
§ 3 Verordnung über die Versicherungsnummer, die Kontoführung und den Versicherungsverlauf in der gesetzlichen Rentenversicherung (Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung)
(1) Eine Versicherungsnummer wird nur einmal vergeben und nicht berichtigt. Versicherungsnummern, in denen das Geburtsdatum oder die Seriennummer unrichtig sind oder Versicherungsnummern, die aufgrund einer nach § 33 a des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu berücksichtigenden Änderung des Geburtsdatums fehlerhaft geworden sind, werden gesperrt. Die Versicherten erhalten eine neue Versicherungsnummer.