23.11.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 1984

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Urteil31.01.2006Hessisches LandessozialgerichtL 2 R 225/05
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Hessisches Landessozialgericht Urteil31.01.2006

Bei unklarem Geburtsdatum von Migranten sind nachträgliche Korrekturen nur schwer möglichDaher zählt die erste Angabe

Die Problematik ist deutschen Gerichten seit langem bekannt: Viele Migrantinnen und Migranten kennen ihr genaues Geburtsdatum nicht. Das hängt häufig mit der in ihren Heimatländern unzulänglichen Dokumentation von Perso­nen­standsdaten zusammen. Hinzu kommt, dass das Alter lebender Personen medizinisch nicht eindeutig feststellbar ist, so dass bei unklarem Geburtsdatum auch ärztliche Untersuchungen nicht weiterhelfen.

Um diesem Dilemma vor allem dort abzuhelfen, wo mit dem Lebensalter Ansprüche an Sozia­l­leis­tungs­träger verbunden sind, also beispielsweise in der Renten­ver­si­cherung, hat der Gesetzgeber 1997 eine Vorschrift eingeführt, derzufolge grundsätzlich das Geburtsdatum gilt, das sich aus der ersten Angabe des Betroffenen gegenüber seinem Sozia­l­leis­tungs­träger ergibt. Nachträgliche Korrekturen sind nur möglich, wenn ein Schreibfehler vorliegt oder sich aus einer Urkunde, deren Original vor dem Zeitpunkt der Erstangabe ausgestellt wurde, ein anderes Geburtsdatum ergibt.

Im vorliegenden Fall hatte ein türkischer Arbeitnehmer der Renten­ver­si­cherung zunächst das Geburtsdatum 1.1.1945 genannt, dieses jedoch später durch ein Urteil des Amtsgerichts an seinem Heimatort auf den 1.1.1940 korrigieren lassen. Sein Renten­ver­si­cherer stellte ihm daraufhin eine neue Versi­che­rungs­nummer aus und teilte ihm mit, dass er ab 1.2.2003 Altersrente wegen Arbeits­lo­sigkeit oder nach Altersteilzeit ohne Abschläge beantragen könne. Dies wurde auch seinem Arbeitgeber von einer Sachbe­a­r­beiterin der Renten­ver­si­cherung bestätigt.

Als der Betroffene dann Altersrente nach Altersteilzeit beantragte, wies die Renten­ver­si­cherung seinen Anspruch ab, weil er das 60. Lebensjahr ausweislich seiner ersten Angabe (geboren 1.1.1945) noch nicht erreicht habe. Die gegen diesen Bescheid beim Sozialgericht Frankfurt erhobene Klage hatte Erfolg: Die Beklagte, so die Frankfurter Richter, müsse den Kläger so behandeln, als sei er im Januar 1940 geboren. Dies ergebe sich aus dem voraus­ge­gangenen Verwal­tungs­ver­fahren und dem daraus resultierenden Vertrau­ens­schutz für den Kläger.

Dieses Urteil hob das Hessische Landes­so­zi­al­gericht auf. Die Richter der 2. Instanz verwiesen auf die engen Grenzen, die das Gesetz für die nachträgliche Korrektur von einmal angegebenen Geburtsdaten setze. Der Kläger habe gemäß seiner ersten Angabe als im Januar 1945 geboren zu gelten, selbst dann, wenn die Renten­ver­si­cherung zwischen­zeitlich selbst von einem anderen, korrigierten Geburtsdatum ausgegangen sei. Vertrau­ens­schutz könne nur innerhalb des gesetzlich festgelegten Rahmens gelten und der sei in diesem Fall sehr strikt und formalistisch. Der Senat ließ offen, ob der Betroffene Schadensersatz von der Renten­ver­si­cherung fordern kann.

Quelle: Pressemitteilung des Hessischen LSG vom 01.03.2006

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