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Dokument-Nr. 9498

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Hessisches Landessozialgericht Urteil15.02.2010

Hessisches LSG: Änderung der Renten­ver­si­che­rungs­nummer bei falschem Geburtsdatum nicht nachträglich möglichAusnahmen nur bei Schreibfehlern in vorgelegten Urkunden zulässig

Die erste Angabe eines Versicherten über sein Geburtsdatum ist für die Renten­ver­si­che­rungs­nummer maßgeblich. Eine erst danach erstellte Urkunde begründe keinen Anspruch auf Änderung der Renten­ver­si­che­rungs­nummer. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein in Äthiopien bzw. Eritrea geborener Mann reiste im Jahre 1984 in die Bundesrepublik Deutschland ein. 1992 gab er gegenüber der Rentenversicherung an, im Jahre 1964 geboren zu sein und erhielt eine entsprechende Rentenversicherungsnummer. Dieses aus Buchstaben und Ziffern bestehende Kennzeichen zur Identifikation eines Versicherten in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung bleibt grundsätzlich unverändert. Es kann jedoch auf Antrag geändert werden, wenn sich das eingetragene Geburtsdatum als falsch erweist.

Renten­ver­si­cherung: Geburtsdatum der ersten Angabe des Versicherten ist maßgeblich

Im Jahr 2001 erhielt der in Frankfurt am Main wohnende Mann vom eritreischen Außen­mi­nis­terium eine Urkunde, die bestätigt, dass er am 1. Mai 1960 geboren sei. Unter Verweis auf diese Urkunde beantragte er eine entsprechende Korrektur der Versi­che­rungs­nummer. Dies lehnte die Renten­ver­si­cherung mit der Begründung ab, dass immer das Geburtsdatum maßgeblich sei, das sich aus der ersten Angabe des Versicherten ergebe. Bestätige eine später vorgelegte Urkunde ein anderes Datum, sei dies nur dann zu berücksichtigen, wenn die Urkunde vor der Vergabe der Versi­che­rungs­nummer ausgestellt worden sei. Der Mann führte dagegen an, dass Eritrea erst im Jahr 1993 unabhängig geworden sei. Zum Zeitpunkt seiner Geburt hätten keine Dokumente vorgelegen, die seine tatsächliche Abstammung und Herkunft belegten. Zudem habe er zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik seine wahre Identität verbergen müssen, da er ansonsten seine nicht mitgereisten Familien­an­ge­hörigen in Gefahr gebracht hätte.

Keine Besserstellung von ausländischen Personen

Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Maßgeblich sei regelmäßig das zuerst angegebene Geburtsdatum. Ausnahmen kämen nur bei Schreibfehlern in Betracht oder wenn der Berechtigte eine Urkunde vorlege, die er auch schon zum Zeitpunkt der ersten Angabe hätte vorlegen können. Mit dieser Regelung solle eine missbräuchliche Inanspruchnahme von Sozia­l­leis­tungen vermieden werden. Denn ausländische Rechtsordnungen sähen durchaus die Möglichkeit vor, ein Geburtsdatum nachträglich durch gerichtliche Entscheidung zu ändern. Dies könne für die Betreffenden zu Vorteilen im deutschen Sozialrecht führen. Eine Besserstellung ausländischer Personen gegenüber den im Inland geborenen Versicherten solle aber ausgeschlossen werden.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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