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- Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit AltersrenteBayerisches Landessozialgericht, Urteil10.01.2012, L 3 U 61/10
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil21.03.2012
Rücknahme von Rentenbescheiden wegen Rechenfehlern zulässigReduzierung bei fehlendem schutzwürdigen Vertrauen des Empfängers in Höhe der Zahlung nicht zu beanstanden
Ein Rentenbescheid kann für die Zukunft zurückgenommen werden, wenn irrtümlich aufgrund eines Rechenfehlers ein zu hoher Zahlbetrag zugesprochen wurde und ein Vertrauen des Empfängers in die Höhe der Zahlung nicht schutzwürdig ist. Das entschied das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.
Dem Kläger des zugrunde liegenden Falls war zunächst eine monatliche Rente von rund 2.300 Euro bewilligt worden. Gut einen Monat später wurde, nachdem sich herausgestellt hatte, dass die Rente falsch berechnet worden war, die Höhe auf den zutreffenden Betrag von rund 1.300 Euro korrigiert. Der Kläger wehrte sich gegen die Herabsetzung der Rente und machte geltend, seine Frau habe im Monat der ersten Bewilligungsentscheidung wegen der zugesprochenen Rente bei ihrem Arbeitgeber eine Verringerung der Arbeitszeit auf 50 % beantragt und diesem Antrag sei entsprochen worden. Wenn die Rente von Anfang an richtig mitgeteilt worden wäre, wäre er nicht in Rente gegangen, da ihm noch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld zugestanden hätte.
Öffentliches Interesse an Rücknahme einer erhöhten Rente steht dauerhaft höhere Rentengewährung entgegen
Das Sozialgericht Speyer hob daraufhin zwar die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung, weil der Kläger insoweit im Vertrauen auf den ersten Bescheid die Rente verbraucht habe, lehnte aber eine Aufhebung der Anpassung des Rentenbetrages für die Zukunft ab. Die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung blieb erfolglos. Auch das Landessozialgericht Rheinland Pfalz ging davon aus, dass der Kläger sich nicht in einer Weise finanziell gebunden habe, die eine besondere Schutzwürdigkeit begründen würde. So sei zum einen fraglich, ob dem Kläger die Entscheidung seiner Frau überhaupt als eigener Verlust zuzurechnen sei, zum anderen habe diese auch keinerlei Versuche unternommen, die Reduzierung der Arbeitszeit rückgängig zu machen. Jedenfalls stünde einer dauerhaft höheren Rentengewährung das öffentliche Interesse an der Rücknahme einer gegenüber der zustehenden um 87 % erhöhten Rente und das Erfordernis der Rechtmäßigkeit jeden Verwaltungshandelns entgegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2012
Quelle: Landessozialgericht Rheinland-Pfalz/ra-online
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