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Dokument-Nr. 13491

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil10.01.2012

Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit AltersrenteNachteile aufgrund von Anrech­nungs­vor­schriften im Recht der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung müssen nicht von gesetzlicher Unfall­ver­si­cherung ausgeglichen werden

Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung bezieht, muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landes­so­zi­al­ge­richts hervor.

Der 1944 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Jahre 1964 bei einem Arbeitsunfall in seinem Beruf als Drucker den rechten Arm verloren. Die gesetzliche Unfallversicherung bewilligte ihm deshalb eine Verletztenrente als Dauerrente, die sich nach dem Jahresverdienst eines Druckers errechnete. Dabei blieb es auch, als der Kläger sich wenig Jahre später zum Indus­trie­kaufmann und schließlich zum Betriebswirt qualifizierte.

Kläger hält Verrechnung der Altersrente und Verletztenrente auf Grundlage des Jahresverdienst eines Druckers für ungerecht­fertigt

Als der Kläger 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung erhielt, wurde diese nach § 93 SGB VI nicht vollumfänglich ausgezahlt; Altersrente und Verletztenrente wurden gleichsam verrechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, für die Verletztenrente sei nicht das Jahresverdienst eines Druckers maßgeblich, weil er diesen Beruf bereits vor fast 40 Jahren aufgegeben hatte. Relevant sei der Jahresverdienst eines Betriebswirtes - dann wäre es wegen der höheren Berech­nungs­grundlage nach § 93 Abs. 3 SGB VI nicht zur Verrechnung von Altersrente und Verletztenrente gekommen. Der Kläger hätte rund 800 Euro/Monat mehr an Renten­leis­tungen erhalten.

Zugrundelegung des Jahresverdienst eines Druckers bei Berechnung der Verletztenrente korrekt

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Berufsgenossenschaft habe zu Recht bei der Berechnung der Verletztenrente das Jahresverdienst eines Druckers zu Grunde gelegt. Die Rechts­vor­schriften seien bei der ursprünglichen Bewilligung der Verletztenrente zutreffend angewandt worden; eine Korrektur in der späteren Zeit sei nicht veranlasst gewesen. Auch eine Abänderung aus Billig­keits­gründen sei nicht möglich.

Keine Anspruch auf Änderung der Leistungen aus gesetzlicher Unfall­ver­si­cherung wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile

Das Bayerische Landes­so­zi­al­gericht hat betont, dass Nachteile aufgrund von Anrech­nungs­vor­schriften im Recht der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nicht von der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ausgeglichen werden müssen. Ein Eingriff hinsichtlich seines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe nicht. Damit ist geklärt, dass wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile eine Änderung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung nicht beansprucht werden kann.

Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online

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