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Bayerisches Landessozialgericht Urteil10.01.2012
Keine nachtägliche Korrektur der Verletztenrente bei Zusammentreffen mit AltersrenteNachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung müssen nicht von gesetzlicher Unfallversicherung ausgeglichen werden
Wer eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bezieht, muss ab Beginn der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung damit rechnen, dass nicht beide Renten in voller Höhe ausgezahlt werden. Das gilt auch, wenn Versicherte den Beruf zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles bereits seit Jahren aufgegeben haben. Dies geht aus einer Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts hervor.
Der 1944 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls hatte im Jahre 1964 bei einem Arbeitsunfall in seinem Beruf als Drucker den rechten Arm verloren. Die gesetzliche Unfallversicherung bewilligte ihm deshalb eine Verletztenrente als Dauerrente, die sich nach dem Jahresverdienst eines Druckers errechnete. Dabei blieb es auch, als der Kläger sich wenig Jahre später zum Industriekaufmann und schließlich zum Betriebswirt qualifizierte.
Kläger hält Verrechnung der Altersrente und Verletztenrente auf Grundlage des Jahresverdienst eines Druckers für ungerechtfertigt
Als der Kläger 2004 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhielt, wurde diese nach § 93 SGB VI nicht vollumfänglich ausgezahlt; Altersrente und Verletztenrente wurden gleichsam verrechnet. Dagegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, für die Verletztenrente sei nicht das Jahresverdienst eines Druckers maßgeblich, weil er diesen Beruf bereits vor fast 40 Jahren aufgegeben hatte. Relevant sei der Jahresverdienst eines Betriebswirtes - dann wäre es wegen der höheren Berechnungsgrundlage nach § 93 Abs. 3 SGB VI nicht zur Verrechnung von Altersrente und Verletztenrente gekommen. Der Kläger hätte rund 800 Euro/Monat mehr an Rentenleistungen erhalten.
Zugrundelegung des Jahresverdienst eines Druckers bei Berechnung der Verletztenrente korrekt
Das Bayerische Landessozialgericht hat sich dem nicht angeschlossen. Die Berufsgenossenschaft habe zu Recht bei der Berechnung der Verletztenrente das Jahresverdienst eines Druckers zu Grunde gelegt. Die Rechtsvorschriften seien bei der ursprünglichen Bewilligung der Verletztenrente zutreffend angewandt worden; eine Korrektur in der späteren Zeit sei nicht veranlasst gewesen. Auch eine Abänderung aus Billigkeitsgründen sei nicht möglich.
Keine Anspruch auf Änderung der Leistungen aus gesetzlicher Unfallversicherung wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile
Das Bayerische Landessozialgericht hat betont, dass Nachteile aufgrund von Anrechnungsvorschriften im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung ausgeglichen werden müssen. Ein Eingriff hinsichtlich seines Anspruchs auf Verletztenrente bestehe nicht. Damit ist geklärt, dass wegen rentenrechtlich bedingter Nachteile eine Änderung der Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht beansprucht werden kann.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2012
Quelle: Bayerisches Landessozialgericht/ra-online
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