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Hessisches Landessozialgericht Urteil16.09.2014

Kein Anspruch auf Witwerrente nach nur sieben Monaten EheWitwer kann Versorgungsehe nicht widerlegen

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, so besteht regelmäßig kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente. Nur wenn besondere Umstände die Annahme einer sogenannten Versorgungsehe widerlegen, kann eine entsprechende Rente beansprucht werden. Hiervon ist regelmäßig nicht auszugehen, wenn zum Zeitpunkt der Heirat ein Ehepartner bereits an einer Krebserkrankung mit einer Lebenserwartung von weniger als einem Jahr leidet. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im zugrunde liegenden Verfahren heiratete ein 54-jähriger Mann im Juni 2008 seine unheilbar an metastasiertem Krebs erkrankte langjährige Lebensgefährtin. Bereits sieben Monate nach der Hochzeit verstarb sie an den Folgen ihrer Erkrankung. Der in Frankfurt lebende Witwer beantragte die Gewährung einer Witwerrente. Die Renten­ver­si­cherung lehnte dies mit der Begründung ab, dass eine Versorgungsehe nicht widerlegt worden sei. Der Witwer hingegen vertrat die Ansicht, dass der Tod zum Zeitpunkt der Hochzeit nicht absehbar gewesen sei. Zudem hätten er und seine Frau mehr als 20 Jahre in einer eheähnlichen Lebens­ge­mein­schaft gelebt und bereits schon zu einem früheren Zeitpunkt heiraten wollen.

Ehe muss mindestens ein Jahr bestanden haben

Die Richter des Hessischen Landes­so­zi­al­gericht und der Vorinstanz gaben der Versicherung Recht. Der Gesetzgeber habe im Jahr 2001 geregelt, dass ein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente nicht bestehe, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert habe. Anders sei dies nur, wenn wegen besonderer Umstände nicht davon auszugehen sei, dass die Heirat allein oder überwiegend einen Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung bezwecken solle (sogenannte Versorgungsehe). Solche besonderen Umständen seien anzunehmen bei einem plötzlichen unvor­her­sehbaren Tod (z.B. in Folge eines Unfalls) oder wenn die tödlichen Folgen einer Krankheit bei Eheschließung nicht vorhersehbar gewesen seien. Rechtlich unbeachtlich sei dagegen der Wunsch, eine Lebens­ge­mein­schaft auf Dauer zu begründen.

Tödliche Folgen der Krebserkrankung waren bei Eheschließung vorhersehbar

Im konkreten Fall habe zum Zeitpunkt der Eheschließung keine Aussicht mehr auf Heilung bestanden. Die Lebenserwartung habe prognostisch weniger als ein Jahr betragen. Dies hätten der Witwer und seine Ehefrau gewusst und habe die Entscheidung zur Eheschließung maßgeblich bestimmt. Insoweit verwiesen die Richter darauf, dass bei der Anmeldung der Eheschließung unter Hinweis auf die schwere Erkrankung um eine bevorzugte Bearbeitung gebeten worden war. Die langjährige Lebens­ge­mein­schaft sei hingegen eine bewusste und freie Entscheidung gegen eine Heirat gewesen und stehe der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe nicht entgegen. Ferner seien konkrete frühere Heiratspläne nicht bewiesen.

Hinweise zur Rechtslage

§ 46 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI)

(2a) Witwen oder Witwer haben keinen Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinter­blie­be­nen­ver­sorgung zu begründen.

Quelle: Hessisches Landessozialgericht/ra-online

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