21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil31.07.2009

Keine Witwenrente bei Versorgungsehe - Heirat während schwerer KrebserkrankungVermutete Versorgungsehe muss vom Hinterbliebenen plausibel widerlegt werden

Hat eine Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert, wird eine Versorgungsehe gesetzlich vermutet. Kann dies nicht widerlegt werden, besteht kein Anspruch auf Witwenrente. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­ge­richts.

Der jetzt 48-jährige Mann aus Marburg lernte seine Ehefrau im März 1998 kennen. Ende 1998 zog er zu ihr und ihrem Sohn. Im Februar 2000 wurden bei der Frau Hautkrebs festgestellt, ein bösartiger Tumor am Kopf entfernt und im Juni 2002 Metastasen diagnostiziert. Bereits einen Monat danach fand die Hochzeit statt. Die begonnene Adoption des Sohnes der Ehefrau durch den Kläger scheiterte kurz darauf. Im August 2002 verließ die Ehefrau den gemeinsamen Haushalt, zog zu ihrer Mutter und verstarb im November 2002.

Antrag auf Hinter­blie­be­nenrente abgelehnt

Den vom Kläger gestellten Antrag auf Hinter­blie­be­nenrente lehnte die Renten­ver­si­cherung. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt worden. Der Kläger hingegen gab an, dass die Eheschließung schon seit Jahren beabsichtigt gewesen und durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau nur beschleunigt worden sei. Es sei ihnen vor allem darum gegangen, den Sohn gut aufgehoben zu wissen.

Nicht zu widerlegende Versorgungsehe geht zu Lasten des Rente­n­an­trag­stellers

Die Richter beider Instanzen gaben der Versicherung Recht. Mit der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei einer unter einjährigen Ehedauer lege der Gesetzgeber eine typisierende Betrachtung zugrunde. Hierdurch solle eine umfassende Motivforschung mit aufwändigen Ermittlungen im Bereich der privaten Lebensführung und der aller­per­sön­lichsten Intimsphäre vermieden werden. Die Vermutung könne zwar widerlegt werden, wobei alle zur Eheschließung führenden Motive der Ehegatten zu berücksichtigen seien. Lasse sich allerdings nicht mehr sicher feststellen, dass andere als Versor­gungs­gründe für die Heirat prägend gewesen seien, gehe dies zu Lasten des Rente­n­an­trag­stellers.

Kläger kann gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe nicht widerlegen

Für eine Versorgungsehe spreche im konkreten Fall insbesondere die schwere Krebserkrankung. Die Eheleute hätten nämlich im Zeitpunkt der Heirat gewusst, dass der baldige Tod der Ehefrau wahrscheinlich sei. Die nur begonnene, von den Eheleuten letztlich aber nicht ernsthaft weiterverfolgte Adoption schließe die finanzielle Versorgung als überwiegendes Heiratsmotiv nicht aus. Da der Kläger lediglich über Arbeits­lo­sengeld als Einkommen verfügt habe, seien auch seine finanziellen Verhältnisse kein Gesichtspunkt, der die gesetzlich vermutete Versor­gungs­absicht entkräften könne.

Quelle: ra-online, Hessisches LSG

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